Jan Ole Eggert
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Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit
und Persönlichkeitsrecht am Beispiel
des Romans Esra von Maxim Biller


Der Präzedenzfall: Mephisto

Sachverhalt und Prozessgeschichte
Im Jahre 1971 legte die Nymphenburger Verlagshandlung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie sah das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in den Urteilen der vorinstanzlichen Gerichte unzureichend berücksichtigt. In den vorangegangenen Urteilen erwirkte der Adoptivsohn und Alleinerbe des verstorbenen Schauspielers Gustaf Gründgens, Peter Gorski, ein Verbot der Vervielfältigung, Vertreibung und Veröffentlichung des Werkes Mephisto. Roman einer Karriere von Klaus Mann.

Klaus Mann hatte den Roman nach seiner Auswanderung aus dem nationalsozialistischen Deutschland 1936 im Querido-Verlag, Amsterdam, veröffentlicht. Er schildert die psychischen, geistigen und sozialen Voraussetzungen des Aufstiegs des Schauspielers Hendrik Höfgen, der zum Zweck der künstlerischen Karriere im nationalsozialistischen Deutschland seine politischen Überzeugungen verleugnet und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreift. Als Vorbild für die Romanfigur Höfgen diente Klaus Mann sein früherer Schwager Gustaf Gründgens. Der berühmte Schauspieler war von 1925-1928 mit Klaus Manns Schwester Erika verheiratet. Zahlreiche biographische Aspekte der Romanfigur Höfgen stimmen mit dem Urbild Gründgens überein. Dies beginnt bei der äußeren Erscheinung, führt über die Theaterstücke, an denen er mitwirkte, und endet bei dem Aufstieg zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten des Preußischen Staatstheaters. Darüber hinaus ähneln viele Romanfiguren Persönlichkeiten der damaligen Zeit. So sind etwa Gottfried Benn in der Figur des Dichters Benjamin Pelz, Max Reinhardt in der Person des Professors, Erika Mann in der Figur der Barbara und Thomas Mann in der Figur des Geheimrats Bruckner wiederzuerkennen.

Peter Gorski warf Klaus Mann die Wiedererkennbarkeit seines Vaters in der Romanfigur Höfgen vor. Die Tatsachen aus Gründgens Lebenslauf würden durch erfundene, herabsetzende Schilderungen ein insgesamt verfälschtes und ehrverletzendes Persönlichkeitsbild seines Vaters zeichnen. Er bezeichnete den Roman als ›Schlüsselroman‹ und sprach diesem den Charakter eines Kunstwerks ab. Gorskis erste Klage wurde vom LG Hamburg 1965 abgewiesen. Erst die Berufung vor dem OLG Hamburg, der letzten Tatsacheninstanz, bestätigte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und des fortbestehenden Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Gustaf Gründgens.

In der Begründung hieß es, dass der Roman Gründgens in seiner Ehre, seinem Ansehen und seiner sozialen Geltung verletze und sein Andenken schädige. Der Leser müsse auf Grund der Schilderungen der Romanfigur Höfgen auf Gründgens schließen und könne dabei auf fatale Weise nicht zwischen Wahrheit und Dichtung unterscheiden, da es an einer ausreichenden, für den Leser erkennbaren Verfremdung fehle. Der Leser erhalte damit einen Eindruck von Gründgens als gemeinem Charakter, was wiederum eine »Beleidigung, Verächtlichmachung und Verunglimpfung« des Schauspielers darstelle. Das Werk wurde vom OLG Hamburg als »Schmähschrift in Romanform« bezeichnet.

Der darauffolgend vom Verlag angerufene BGH bestätigte das Urteil. Das BVerfG in Karlsruhe entschied abschließend, dass die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinter den Schutz der Persönlichkeit nach Art. 1 Abs. 1 GG zurücktreten muss. Als beachtlich schätzte das BVerfG die Tatsache ein, »dass die Erinnerung des Publikums an Gründgens noch lebendig sei und die Allgemeinheit ein Interesse daran habe, dass sein Lebens- und Charakterbild nicht verzerrt und völlig entstellt der Nachwelt überliefert werde« (BVerfGE 30, 173 [179]). Es wurde befunden, dass Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes zum Schutz des Achtungsanspruchs des Verstorbenen im sozialen Raum auch nach dessen Tode weiter wirken. Bemerkenswerterweise hieß es aber, dieser Schutz sei begrenzt durch das Schwinden der Erinnerung an den Schauspieler Gründgens. Je mehr die Erinnerung verblasse, desto geringer sei das Interesse am Unterlassen von Verfälschungen seines Lebensbildes. Man kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem Roman Mephisto um einen »Schlüsselloch-Roman« handele, der eine Schmähung des Abgebildeten beabsichtigte. Auf Grund der nach dem Kriege gewonnenen differenzierten Erkenntnisse über Gustaf Gründgens Wirken während der nationalsozialistischen Zeit, wurde es als zumutbar angesehen, von Klaus Mann eine Umgestaltung des Werkinhalts zu fordern. Der frühe Tod des Autors im Jahre 1949 ließ dies praktisch nicht mehr zu und hätte darüber hinaus einen verfassungswidrigen Eingriff in die künstlerische Gestaltungsfreiheit bedeutet.

In der Konsequenz wurde das Veröffentlichungsverbot der Gerichte bestätigt und damit die Verfassungsbeschwerde des Verlegers zurückgewiesen. Erst 1981 setzte sich der Rowohlt-Verlag, der die Taschenbuchlizenz erworben hatte, über das Buchverbot hinweg und veröffentlichte eine neue Auflage des Romans, auf die noch im selben Jahr eine sehr erfolgreiche Verfilmung des Werkes folgte. Dieser Schritt des Verlages wurde bis dato durch die Gerichte geduldet und zog keine Konsequenzen nach sich.

Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
Die Kunstfreiheit ist ein schon in der Weimarer Reichsverfassung in Art. 142 normiertes Grundrecht. Wie die anderen Grundrechte begründet und regelt die Kunstfreiheit die Ausübung der staatlichen Gewalt verpflichtenden subjektiven Rechte des Einzelnen. Die deutsche Rechtswissenschaft ist traditionell eine dogmatische Wissenschaft, entwickelte sich aber mit der Gründung des BVerfG im Jahre 1949 und der gewachsenen Bedeutung seiner Entscheidungen immer mehr zu einer ›Case-law-Wissenschaft‹, nach amerikanischer Tradition. Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung des BVerfG erheblich die Ausgestaltung und Umsetzung der Kunstfreiheit beeinflusst hat. Besonders mit dem Mephisto-Beschluss wurden grundlegende Auslegungen der Kunstfreiheit gebildet.

Seit Bestehen der Verfassung bemühen sich Rechtsprechung und Rechtswissenschaft um eine Definition von Kunst. Dies ist eine besonders schwierige Aufgabe, da noch nicht einmal die Kunstwissenschaften als Fachdisziplin einen Konsens darüber gefunden haben, was Kunst ist oder sein soll. War das BVerfG 1971 mit der Bildung des so genannten ›materiellen‹ Kunstbegriffs im Zuge der Mephisto-Entscheidung noch überzeugt, Kunst definiert zu haben, wurden in den folgenden Jahren zur Differenzierung zusätzlich der ›formale‹ und der ›offene‹ Kunstbegriff eingeführt. Mittlerweile setzt sich die Einsicht durch, dass eine Definition von Kunst nicht möglich ist.

Schutzbereich
Die jeweiligen Grundrechte gelten verschiedenen Lebensbereichen. Der Schutzbereich ist ein Lebensbereich, in dem der Einzelne gegen einen staatlichen Eingriff geschützt ist. Ein Eingriff des Staates oder eine Schranke liegen vor, wenn dem Einzelnen sein Verhalten, das vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst ist, durch den Staat verwehrt wird. Ein Eingriff kann individuell durch einen Verwaltungsakt und ein Gerichtsurteil oder generell durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgen. Die Verfasser des Grundgesetzes wollten auf Grund der Erfahrung im Nationalsozialismus, in dem Kunst vor allem zu Propagandazwecken missbraucht oder als ›entartet‹ erklärt wurde, eine Einschränkung der Kunstfreiheit durch den Staat verhindern. Jeder, der künstlerisch tätig ist, besitzt mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein individuelles Freiheitsrecht, aber auch ein Abwehrrecht gegen einen Eingriff in sein Schaffen durch den Staat. Träger des Grundrechts ist aber nicht nur der Künstler, sondern ebenso die Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das können Verleger, Produzenten oder auch der Geschäftsführer eines Buchverlags sein.

Der Staat ist durch das Grundrecht der Kunstfreiheit zur ästhetischen Neutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht darf keine Wertungen über den zu behandelnden Gegenstand abgeben, Trivialliteratur ist genauso geschützt wie ein anspruchsvoller Roman. Die Anerkennung der Kunsteigenschaft eines Werkes darf nicht von einer staatlichen Stil- und Niveau- bzw. einer Inhalts- oder Wirkungskontrolle abhängig gemacht werden. Geschützt ist neben dem Kunstwerk die künstlerische Tätigkeit, die als ›Werkbereich‹ bezeichnet wird, und auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, der so genannte ›Wirkbereich‹, fällt unter den Schutz der Kunstfreiheit. Der ›Werk-‹ und der ›Wirkbereich‹ bilden eine unlösbare Einheit. Eine freie Auswahl des zu bearbeitenden Stoffes und dessen künstlerische Gestaltung sind durch die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährt.

Schranken und Eingriffe
Grundsätzlich ist der Schutzbereich der Kunstfreiheit schrankenlos gewährleistet, d.h. sie gehört wie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zu den vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten. Die schrankenlose Gewährleistung der Kunstfreiheit wird jedoch von Juristen höchst kontrovers diskutiert. Die Lehrmeinungen schwanken zwischen Forderungen, die Kunstfreiheit durch andere Verfassungsbestimmungen einschränken zu können, bis zu der Überzeugung, sogar allgemeine Gesetze könnten den Schutz des Grundrechts verkürzen. Andere sehen wiederum in Art. 2 Abs. 1 GG oder in Art. 2 Abs. 2 GG eine mögliche Einschränkung der Kunstfreiheit. Viele befürworten eine Geltung der Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur für die nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit, sondern auch für die Kunstfreiheit. Dies verneinte das BVerfG im Mephisto-Beschluss mit der Begründung, dass auf Grund der Systematik des Art. 5 GG die Schranken nur für die Meinungsfreiheit gelten sollen und nicht zu einer Einschränkung der Kunstfreiheit, die im Vergleich zu Art. 5 Abs. 1 GG ein lex specialis darstellt, führen können.

Das BVerfG plädierte für eine verfassungsimmanente Grenzziehung der Kunstfreiheit, was bedeutet, dass die Kunstfreiheit unmittelbar in den anderen Bestimmungen der Verfassung, die ebenfalls ein wesentliches Rechtsgut schützen, ihre Grenzen findet. Im Umkehrschluss zieht wiederum auch die Kunstfreiheit den anderen Bestimmungen der Verfassung ihre Grenzen. Weder eine allgemeine Rechtsordnung noch eine unbestimmte Klausel können das Grundrecht relativieren. Konflikte, die sich in der Kollision mit der Kunstfreiheit ergeben, sollten »nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung« (BVerfGE 30, 173 [193]) gelöst werden. Insbesondere sei die Kunstfreiheit der in Art.1 Abs. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet. Bei einer Verletzung der Würde eines Menschen durch eine künstlerische Äußerung, wirkt diese Verletzung als immanente Schranke. Das BVerfG bezeichnete die Menschenwürde als oberste Schranke der Kunstfreiheit. Die soziale Wirkung, die Kunstwerke haben können, lassen die Kunstfreiheit darüber hinaus leicht mit dem geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht Einzelner, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bildet, in Konflikt geraten. Hierzu führte das BVerfG aus:

»Dass im Zugriff des Künstlers auf Persönlichkeits- und Lebensdaten von Menschen seiner Umwelt der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Dargestellten betroffen sein kann, ist darin begründet, dass ein solches Kunstwerk nicht nur als ästhetische Realität wirkt, sondern daneben ein Dasein in den Realien hat, die zwar in der Darstellung künstlerisch überhöht werden, damit aber ihre sozialbezogenen Wirkungen nicht verlieren. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene entfalten sich ›neben‹ dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden, da die ›reale‹ und die ›ästhetische‹ Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden.« (BVerfGE 30, 173 [193f.])

Das BVerfG beschloss in seiner Begründung zur Entscheidung des Mephisto-Falles, dass schwere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig zur Beschränkung der Kunstfreiheit führen sollen. Auch die eventuelle Verletzung anderer Grundrechte wird an der Schwere des Eingriffes und der darauf folgenden Beeinträchtigung bemessen. Eine bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung oder eine Bagatellbeeinträchtigung reicht dabei nicht aus.

Der Kunstbegriff
Das BVerfG hat im Mephisto-Beschluss zur Auslegung des Kunstbegriffs folgendes entschieden: »Der Lebensbereich Kunst ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen« (BVerfGE 30, 173 [188]). Anzustreben ist somit eine Orientierung an der Kunstwirklichkeit und nicht die Schöpfung einer eigenen abstrakten Norm für die Kunst. Trotzdem muss die Rechtsprechung Begriffe entwickeln, um sich dem Lebensbereich Kunst anzunähern und ihn justiziabel zu gestalten. Grundsätzlich ist der verfassungsrechtliche Kunstbegriff jedoch entwicklungsoffen, d.h. die Entwicklungsfähigkeit und Veränderbarkeit von Kunst werden vom BVerfG anerkannt. Die folgenden drei Begriffe wurden in verschiedenen Entscheidungen vom BVerfG gebildet oder von ihm aus der juristischen Literatur übernommen.


Materieller Kunstbegriff
Der Beschluss war maßgeblich für die Etablierung von Grundbegriffen der Rechtssprechung. Der nachträglich als materiell bezeichnete Kunstbegriff wurde vom BVerfG wie folgt definiert:

»Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.« (BVerfGE, 173 [188 f.])

Bei der Wiedergabe von Realien in der Literatur spricht das BVerfG von einer »Verdichtung« der Wirklichkeit im Kunstwerk. Die Realität wird von dem Künstler »aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht, für die nicht die ›Realitätsthematik‹, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht« (BVerfGE 30, 173 [190]). Eine qualitative Beurteilung von Kunst wird mit dem materiellen Kunstbegriff nicht unternommen.

Formaler Kunstbegriff
Ein Kunstwerk muss bei formaler Betrachtungsweise die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllen, wie z.B. des Malens, Dichtens etc.

Offener Kunstbegriff
Wenn sich das Werk durch eine fortgesetzte Interpretation immer neuen Deutungen erschließt, spricht man von einem offenen Kunstwerk. Während das BVerfG im Mephisto-Beschluss den Versuch einer umfassenden Kunstdefinition unternommen hatte – siehe materieller Kunstbegriff –, spricht es sich, anders als der BGH, seit den 80er Jahren in ständiger Rechtsprechung für die Unmöglichkeit einer generellen Kunstdefinition aus. Damit folgte das BVerfG berechtigten Einwänden aus der Rechtswissenschaft, die einen Definitionsversuch als zu eng und auf Grund der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG als unzulässig bezeichneten. Statt Kunst generell zu definieren, ist der Schutzbereich im konkreten Einzelfall unter Heranziehung konsensfähiger Gesichtspunkte der zur Kunstdefinition entwickelten verschiedenen Lösungsansätze zu bestimmen. Diese drei vom BVerfG genannten Kunstbegriffe sind nicht als abschließend zu verstehen, im jeweiligen Einzelfall wird sich um ein werkgerechtes Kunstverständnis bemüht. Dazu werden aber viel zu selten Sachverständige hinzugezogen, so dass die Bestimmung in vielen Fällen den Richtern überlassen bleibt.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde in der Aufklärung des späten 18. Jahrhunderts neben anderen Werten wie Individualität und Menschenwürde ausgebildet. In der deutschen Verfassung ist das allgemeine Pesönlichkeitsrecht in den Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG normiert. Neben der verfassungs- rechtlichen Verankerung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 823 geregelt. Es sind einfachgesetzliche Vorschriften wie § 823 BGB, die individuelle Ansprüche begründen und gegebenenfalls einen Folgeanspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz verleihen. Diese Ansprüche können grundsätzlich nicht aus den Grundrechten hergeleitet werden. Weitere Ausformungen hat das Grundrecht z.B. noch in den Normen §§ 22 f. des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), sowie im strafrechtlichen Ehrschutz in §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) gefunden.

Schutzbereich
Wie die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die nicht auf bestimmte Lebensbereiche begrenzt ist, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in allen Lebensbereichen relevant. Seine Verbindung zu der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG erklärt sich aus dem Schutz des Einzelnen in seiner Qualität als Subjekt, weniger aus dem Schutz seines Verhaltens. Die verschiedenen Ausformungen, die das BVerfG von dem Persönlichkeitsrecht in seiner Rechtsprechung gebildet hat, gelten nicht verschiedenen Lebensbereichen, sondern verschiedenen Entfaltungsweisen des Subjekts: der Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung.

Recht der Selbstbestimmung
Der Einzelne hat das Recht selbst zu bestimmen, unter gegebenen Umständen auch selbst herauszufinden, wer er ist. Das bedeutet, dass ihm z.B. die Kenntnis der eigenen Abstammung nicht vorenthalten und nicht verwehrt werden darf, dass man seinen Namen behalten und seine Geschlechtsrolle, den entsprechenden Personenstand und die eigene Fortpflanzung bestimmen darf.

Recht der Selbstbewahrung
Es ist jedem das Recht zugesprochen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen, für sich allein zu bleiben. Für den Bereich des Rückzugs und der Abschirmung hat das BVerfG eine Sphärentheorie entwickelt. Die Sphärentheorie legt die Rechtfertigungsanforderungen fest, die an einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebunden sind. Die Anforderungen sind umso höher, je näher der Eingriff dem Kernbereich des Rechts kommt. Es werden verschiedene Sphären unterschieden: die Intimsphäre, die Privatsphäre und die Sozialsphäre. Mit der Intimsphäre wird der Bereich beschrieben, der die innere Gedanken- und Gefühlswelt betrifft, insbesondere die Gesundheit und die Sexualität. Die Intimsphäre stellt den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung dar, wurde aber in der laufenden Rechtsprechung vom BVerfG noch nie verletzt gesehen.

Die Privatsphäre bezeichnet das Leben im häuslichen und familiären Kreis, das Privatleben im Allgemeinen und alles, wofür der Betroffene ein Geheimhaltungsinteresse in Anspruch nimmt. An ihren Grenzen kann die Privatsphäre in die Sozialsphäre übergehen. Die Sozialsphäre umfasst den Freundeskreis und den Arbeitsplatz, also den Bereich außerhalb der Familie, in dem aber durchaus ein Interesse an der Abgrenzung gegenüber der Öffentlichkeit besteht.

Recht der Selbstdarstellung
Mit diesem Recht ist der Einzelne vor herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch unerbetener heimlicher Wahrnehmung geschützt. Dieses Recht schließt den Schutz der persönlichen Ehre, den sozialen Achtungsanspruch, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, des Weiteren einen Schutz vor heimlichem Mit- oder Abhören und Aufnehmen, das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung mit ein.

Andererseits kann der Einzelne nicht verlangen, dass er in der Öffentlichkeit nur so dargestellt werden darf, wie er sich selbst sieht. Ein Schutz gegen Unwahrheiten, die über eine Person verbreitet werden, ist sehr umstritten. Die Rechtssprechung verweist darauf, dass das Recht dem Schutz der Persönlichkeit diene und nicht dem Schutz der Wahrheit. Zum Ehrschutz hat, nach der Rechtsprechung des BVerfG, der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurückzutreten. Im Einzelfall ist sogar die Gewährung von Schmerzensgeld möglich.

Schranken und Eingriffe
Die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gelten sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Als Schranken werden in dem Artikel die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz genannt. Mit der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung bezeichnet man die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Sie ist die allein wichtige Schranke der Trias.

Für einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt ein so genanntes Übermaßverbot. Das Übermaßverbot sieht eine dreistufige Prüfung eines Eingriffs vor. Der Eingriff muss erstens im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet sein. Zweitens muss der Eingriff erforderlich sein. Als letzter und dritter Schritt wird eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unternommen: »Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu einer Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden« (BVerfGE 17, 306 [314]). Diese Abwägungsdirektive gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit wie auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wie oben schon ausgeführt, bedürfen Eingriffe in private Lebensbereiche nach der Sphärentheorie einer besonders sorgfältigen Abwägung. Bei einer Verletzung der Intimsphäre findet keine Abwägung statt, denn diese gilt als absolut und ist ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensführung.

Prägung der Begriffe Urbild/Abbild
Die Richter des BVerfG haben sich im Mephisto-Beschluss bei einer Kollision von Persönlichkeitsrechten und Kunstfreiheit auf eine Abwägung aller Umstände im jeweiligen Einzelfall verständigt. Zur Prüfung eines entsprechenden Sachverhaltes wurden vom BVerfG die Begriffe ›Urbild/Abbild‹ geprägt, um einen Maßstab zu erhalten, mit dem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bestätigt oder verneint werden kann.

»Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das ›Abbild‹ gegenüber dem ›Urbild‹ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbstständigt erscheint, daß das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der ›Figur‹ objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, daß der Künstler ein ›Porträt‹ des ›Urbildes‹ gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der ›Verfälschung‹ für den Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an.« (BVerfGE 30, 173 [198])

Im Mephisto-Fall wurde von den Richtern eine zu geringe Verselbstständigung des ›Abbildes‹ Höfgen gegenüber dem ›Urbild‹ Gründgens festgestellt. Sie bemängelten, dass die Darstellung nicht genügend »künstlerisch transzendiert« sei, um in der Konsequenz »das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der ›Figur‹ genügend objektiviert erscheine[n]« (BVerfGE 30, 173 [198]) zu lassen. Als besonders gewichtig schätzte das Gericht das grundlegend negative Persönlichkeits- und Charakterbild der Figur Höfgen und damit des verstorbenen Gründgens ein, dass dazu noch von zahlreichen unwahren und erfundenen Einzelheiten ergänzt wurde. Des Weiteren machten die Richter verbale Beleidigungen und Verleumdungen aus, die die Gerichte zu der Beurteilung des Romans als einer »Schmähschrift in Romanform« kommen ließ. In der Konsequenz war für das Gericht nicht die Verwendung von Persönlichkeitsdaten von Bedeutung, sondern die Gewichtung bei der Vermengung realer und fiktiver Elementen.

Abweichende Meinung zum Mephisto-Beschluss (Wiltraut Rupp-von Brünneck und Erwin Stein)
Der Fall Mephisto wurde 1971 vom ersten – von insgesamt zwei – Senaten  verhandelt. Die sechs Verfassungsrichter der Kommission konnten sich nicht auf ein gemeinsames Urteil einigen, so dass sich eine Stimmenparität ergab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zwei der Richter, Wiltraut Rupp-von Brünneck und Erwin Stein, die eine sich vom letztendlichen Urteil unterscheidende Meinung vertraten und die die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als falsch einschätzten, veröffentlichten ihre abweichende Stellungnahme im Anschluss an die schriftliche Urteilsbegründung.
 
Erwin Stein bemängelte die zu geringe Beachtung der ästhetischen Realität des Romans. Es wurde von den Gerichten eine Haltung der Leser vorausgesetzt, die den Roman ausschließlich als einen Wirklichkeitsbericht lesen würden. Der Vergleich der Romanfigur Höfgen mit dem Persönlichkeitsbild Gründgens sei wie ein Vergleich zwischen zwei lebenden Personen unternommen worden. Dies sei strukturell grundlegend falsch, denn »die künstlerische Darstellung kann […] nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden« (BVerfGE 30, 173 [204]).

Im Vergleich zu einer Biographie oder einer Dokumentation sei für ein Kunstwerk wie den Roman signifikant, eine »wirklichere Wirklichkeit« anzustreben, »in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird« (BVerfGE 30 [204]). Die beschriebenen Personen und Situationen sind in eine ästhetische Realität erhoben worden und somit in der Konsequenz unabhängig von der Wirklichkeit zu beurteilen. Als eine Besonderheit des künstlerischen Schaffens bemerkt Stein: »In der ästhetischen Realität ist Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt; sie sind nicht ein lästiges Nebeneinander, sondern eine unauflösliche Verbindung; alles ist freies ›künstlerisches Spiel‹« (BVerfGE 30, 173 [205]). Aber trotz dieser theoretischen Erkenntnis könne man nicht außer Acht lassen, dass einige Leser die ästhetischen Elemente des Kunstwerks nicht erkennen, den Text als wahr lesen und ihn mit dem ›Urbild‹ Gründgens abgleichen würden. Die Faktisch/fiktiv-Problematik verlagere sich somit von der Seite des Autors auf die des Rezipienten.

Dieses Dilemma dürfe aber nicht zum Verbot der Verwendung von Daten aus dem Persönlichkeitsbereich für künstlerische Schöpfungen führen. Ganz im Gegenteil plädiert Stein für eine Verwendung von Persönlichkeitsdaten durch die freie Kunst. Diese sollten an die Wirklichkeit angeknüpft werden, um ihnen somit durch Zeichenwerte eine verallgemeinernde Bedeutung zu geben. Gerade bei Personen des öffentlichen Lebens würde sich oft das Zeitgeschehen auf besondere Weise verdichten. Stein spricht von einer »zeichenhaften Bedeutung« öffentlicher Personen, die der Künstler mit künstlerischen Ausdrucksmitteln darzustellen und zu verallgemeinern versucht. Das Ergebnis dieses schöpferischen Prozesses sei gegenüber der individuellen realen Person verselbstständigt. Andererseits sei es nicht möglich, die Bezüge des ›Abbildes‹ zum ›Urbild‹ vollständig zu kaschieren, besonders wenn der Künstler im Sinne der künstlerischen Realität sein Werk wirklichkeitsgetreu gestalten wolle.

Stein bezeichnet die Spannungen zwischen der zu respektierenden Würde des Menschen und dem künstlerischen Anliegen als einen festen Bestandteil von Literatur und führt von Goethes Die Leiden des jungen Werther bis zu Simone de Beauvoirs Les Mandarins viele berühmte Beispiele an. Hiermit beschreibt Stein einen Wesenskern von Literatur. Dieser Wesenskern besteht in der künstlerischen Verfremdung von Personen der Wirklichkeit, um so menschliche Schwächen und Abgründe darzustellen.

»Ein Ausschluss der Kunst von diesem Erfahrensbereich würde sie in ihrem Kern treffen, solange sie ihre Aufgabe auch und gerade in der Bewusstmachung zeitgenössischer Konflikte auf moralischem, gesellschaftlichem und politischem Gebiet sieht. Eine in dieser Weise beschränkte Kunst wäre nicht frei im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Kunstfreiheit lässt dem Grundsatz nach weder die Einschränkung des künstlerischen Themenkreises noch die Ausklammerung von Ausdrucksmitteln und -methoden aus dem künstlerischen Verarbeitungsprozess zu. Auch kann dem Künstler, insbesondere vom Staat, nicht aufgegeben werden, die verwendeten Daten aus dem Persönlichkeitsbereich wenigstens im Rahmen des ästhetisch Zumutbaren so zu verfremden, dass eine Identifizierung der als Vorbild etwa für eine Romanfigur benutzten Persönlichkeit vermieden wird; über das ästhetisch Zumutbare lassen sich verbindliche Regeln weder aufstellen noch dürfen sie in einem freiheitlichen Staat von staatlichen Instanzen aufgestellt werden.« (BVerfGE 30, 173 [208 f.])

Gegen Ende seines Gutachtens verweist Stein auf den zu erwartenden Leserkreis des Werkes. Er geht davon aus, dass eine Bildungsschicht in der Rezeption von Kunst soweit geschult ist, dass es ihr möglich sei, ein als Roman gekennzeichnetes Kunstwerk von einer Biographie oder einer Dokumentation, die einen Anspruch auf Wirklichkeitstreue besitzt, zu unterscheiden.

Die Richterin Wiltraut Rupp-von Brünneck bemängelt in ihrer Schrift, ähnlich wie ihr Kollege Stein, insbesondere den von den Gerichten angesetzten Maßstab. Es sei grundsätzlich falsch gewesen, »ein Kunstwerk in der Form eines Romans mit der Elle der Realität gemessen [zu] haben, wie wenn es sich um eine gewöhnliche kritische Äußerung über einen namentlich bezeichneten Dritten […] handeln würde« (BVerfGE 30, 173 [221]). Besondere Aufmerksamkeit wurde der Beurteilung von Rupp-von Brünneck auf Grund ihres Hinweises auf ein Paradoxon im Urteil zum Mephisto-Beschluss zuteil. Wird einerseits kritisiert, dass der Autor Klaus Mann die Figur Höfgen zu wenig verfremdet hätte, so wird andererseits darauf hingewiesen, er hätte durch erdichtete negative Verhaltensweisen und Charakterzüge das Urbild Gründgens zu stark verfremdet. In dieser Bewertungsmethode erkennt die Richterin die Gefahr der subjektiven Beurteilung von Kunstwerken. Es solle nicht dem entscheidenden Richter überlassen werden, zu bewerten, in wieweit er die der Wirklichkeit entnommenen Tatsachen und Erfahrungen und ihre Transzendierung als gelungen ansieht.

Der Fall Maxim Biller: Esra

Sachverhalt und Prozessgeschichte
Das Werk Esra von Maxim Biller ist Ende Februar 2003 im Verlag Kiepenheuer & Witsch erstmalig erschienen. Am 3. März 2003 erließ das LG München auf Antrag zweier Klägerinnen eine einstweilige Verfügung – die vorläufige Anordnung eines Gerichts zur Sicherung eines Rechtsanspruchs – gegen den Verlag. Die Klägerinnen beklagten eine Wiedererkennbarkeit ihrer Person in dem Werk.

Das Buch schildert die komplizierte Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur Esra und dem Ich-Erzähler, Adam. Die Klägerin zu 1 (Vorbild für Esra), die etwa eineinhalb Jahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und die Klägerin zu 2 (Mutter der Klägerin zu 1, Vorbild für Lale) waren der Auffassung, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes beziehungsweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten wurde die weitere Veröffentlichung und Auslieferung sowie der Vertrieb und die Bewerbung des Romans Esra untersagt. Die erste, bereits ausgelieferte Auflage von rund 4000 Exemplaren durfte aber vom Buchhandel noch verkauft werden. Der Verlag Kiepenheuer & Witsch legte gegen die Verfügung, die unabhängig von ihrer Richtigkeit zu beachten ist, Widerspruch ein. Dieser wurde in einem Urteil vom 23. April 2003 vom LG München zurückgewiesen, woraufhin der Verlag Berufung beim OLG München einlegte. Dieses hob schließlich am 23. Juli 2003 das Urteil des LG auf Grund einer Unterlassungserklärung des Verlags in einer mündlichen Verhandlung vom 23. April 2003, in der er sich zur Streichung bestimmter individualisierender Stellen in dem Roman verpflichtete, auf.

Nur wenige Wochen später veröffentlichte der Verlag eine überarbeitete Fassung des Werkes, die streckenweise wegen der Auslassungen kaum mehr lesbar war. Straßen, Nationalitäten und Örtlichkeiten durften nicht mehr genannt werden. Diese zweite Auflage war mit einem Aufkleber versehen, der sie als gerichtlich gebilligte Fassung auszeichnete. Der in der Erstauflage abgedruckte Hinweis, der den Text als fiktional beschreiben sollte (»Sämtliche Figuren und Handlungen dieses Romans sind frei erfunden. Alle Ähnlichkeiten mit Lebenden und Verstorbenen sind deshalb rein zufällig und nicht beabsichtigt.«), wurde abgeändert in: »Die fiktiven Figuren dieses Romans sind angeregt durch reale Personen, aber nicht mit ihnen identisch. Die Handlung dieses Romans ist nicht die dokumentarische Darstellung tatsächlicher Vorgänge. Darum erhebt dieser Roman keinesfalls den Anspruch, die geschilderten Vorgänge könnten wahr sein oder sich so zugetragen haben.«

Aber auch gegen die geänderte Auflage wurde im August eine Verfügung erlassen. Das LG München bezeichnete die Änderungen als nicht ausreichend und sprach am 15. Oktober 2003 wiederholt ein Buchverbot aus. Die mittlerweile stattgefundene Berichterstattung in den Medien hatte es in den Augen des LG München unmöglich gemacht, trotz der Änderungen des Romans einen wirksamen Schutz für die Klägerinnen zu ermöglichen. Am 6. April 2004 bestätigte das OLG München das Urteil des LG München und wies damit die Berufung des Verlages zurück. Auch der danach vom Verlag angerufene BGH wies die Revision am 21. Juni 2005 zurück und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH erkannte in seinem Urteil eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der beiden Klägerinnen an und bestätigte den Klägerinnen Erkennbarkeit in dem Roman. Eine solche Erkennbarkeit ist nur bei einer individuellen Betroffenheit gegeben, die im vorliegenden Fall bestätigt wurde. Besonders die Verleihung des Bundesfilmpreises und des alternativen Nobelpreises an die beiden Romanfiguren würden sie für einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar machen. Die Klägerin zu 1 hat im Jahre 1989 für ihre Hauptrolle in einem Film, der die Liebe zwischen einem deutschen Jungen und einem türkischem Mädchen schildert, den Bundesfilmpreis erhalten. Auf Grund dieser Rolle wird die Schauspielerin auch heute noch auf der Straße vorwiegend von türkischen Mitbürgern erkannt und angesprochen. Die Klägerin zu 2 hat auf Grund ihres Engagements gegen eine die Umwelt verschmutzende Goldmine in der Türkei den alternativen Nobelpreis erhalten.

Diese Informationen lassen den findigen Leser durch eine Internetrecherche schnell in der Romanfigur Esra die türkische Schauspielerin Ayse Romey und in der Figur Lale Frau Romeys Mutter Birsel Lemke erkennen. Aber die Verleihung des Filmpreises ist nicht die einzige Parallele, die sich zwischen dem Leben der Ayse Romey und der Romanfigur Esra ergibt. Beide leben in München-Schwabing, beide arbeiten in einem Grafik-Büro an der Münchner Freiheit, beide haben aus einer geschiedenen Ehe eine Tochter, beide hatten eineinhalb Jahre lang ein Verhältnis mit einem Schriftsteller und beide hatten nach der Trennung von letzterem ein Verhältnis mit einem ehemaligen Schulfreund, aus dem ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist. Auch bei der Mutter von Frau Romey und ihrem Abbild der Romanfigur Lale ergeben sich weitere Übereinstimmungen. Beide sind Besitzerin eines Hotels in der Türkei und leben in München-Schwabing.

Die überarbeitete zweite Fassung des Werkes, in der der Bundesfilmpreis in Fritz-Lang-Preis und der alternative Nobelpreis in Karl-Gustav-Preis umbenannt wurde, erkannte das Gericht nicht an. Auf Grund der verbleibenden Begleitumstände könne die Erkennbarkeit nicht beseitigt werden. Trotz der Änderungen fehle eine genügende Verfremdung des ›Abbildes‹ vom ›Urbild‹. Es sei dem Leser unmöglich, zwischen Wahrheit und Fiktion zu unterscheiden.

Die Voraussetzung für eine Erkennbarkeit wurde im Mephisto-Beschluss formuliert. Damals hieß es, die Erkennbarkeit sei dadurch gegeben, »dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in Höfgen Gründgens wiedererkenne«. Der BGH hingegen fasst die Erkennbarkeit enger und sieht diese bereits gegeben, »wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- und Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird«. Im Einzelfall kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, wie z.B. Schilderungen aus dem Lebenslauf des Betroffenen, die Nennung seines Wohnorts oder seiner Berufstätigkeit, »aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln läßt«. Bei gegebener Erkennbarkeit in einer medialen Darstellung und einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht dem individuell Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zu.

Der BGH bestätigt eine Verletzung der Klägerin zu 1 in ihrer Intimsphäre. Die expliziten Schilderungen von Einzelheiten ihres Sexuallebens und die Erwähnung eines Abtreibungsversuchs würden vom Leser mit ihrem realen Leben gleichgesetzt. Hinzu komme eine erhebliche Verletzung ihrer Privatsphäre durch die Beschreibung einer lebensbedrohlichen Krankheit von Esras Tochter Ayla, an der auch die Tochter der Klägerin zu 1 erkrankt sei. Die Tochter der Klägerin zu 1 weiß nichts über das Ausmaß und die Lebensbedrohlichkeit ihrer Krankheit und ihre Mutter fürchtet, dass sie von dem Ausmaß ihrer Krankheit durch den Roman erfährt. Auch in die Privatsphäre der Klägerin zu 2 sei durch die Zeichnung eines negativen Charakterbildes ein schwerwiegender Eingriff unternommen worden. All diese Handlungen seien durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt. Der Autor habe die Möglichkeit einer ausreichenden Verfremdung der Realien nicht genutzt.

Der BGH weist daraufhin, dass bei einer Kollision die Kunstfreiheit in schwerwiegenden Fällen vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss.

»Die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) steht das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Deshalb ist im Konfliktfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung für die Persönlichkeit des Dargestellten zu sehen und auf die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst.« (BGH. Urteil vom 21. Juni 2005. VI ZR 122/04, S. 13)

Die Abwägung dürfte aber nicht nur den ›Wirkbereich‹ des Kunstwerks beinträchtigen, sondern sollte auch im ›Werkbereich‹ kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Hierfür greift der BGH auf die ›Urbild/Abbild‹-Formel des BVerfG zurück und stellt fest, dass das Kunstwerk um so mehr den Schutzbereich der Kunstfreiheit genießt, je mehr die Darstellungen des Urbildes künstlerisch gestaltet sind.

Der BGH schließt sich dem Urteil der Vorinstanzen an und erkennt in den Romanfiguren Esra und Lale keine verselbständigten Kunstfiguren. Das Gericht nimmt auch kritische Stimmen, die den besonderen Fiktionscharakter von Romanen hervorheben, in seine Begründung mit auf. Ein Argument ist, dass bei nicht gegebener Wirklichkeitstreue in fiktionaler Literatur keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden können. Der BGH verweist jedoch auf den Wirkbereich und betont, dass das Kunstwerk nicht nur in seiner ästhetischen Realität wahrgenommen werden kann, sondern auch sein Dasein in den Realien hat und damit sozialbezogene Wirkungen entfaltet. Die reale und die ästhetische Welt bilden im Kunstwerk eine Einheit, gleichwohl lehnt das Gericht eine Verselbständigung des Abbildes auf Grund der Einbettung der realen Person in die Erzählung ab. Es wird die nicht vorhandene künstlerische Verfremdung bemängelt; die Übereinstimmungen zwischen den Romanfiguren Esra und Lale und ihren Vorbildern seien so zahlreich, dass die vorhandenen Unterschiede zurücktreten. In dem Roman werden keine Typen, sondern die Klägerinnen in ihrem realen Bezug dargestellt. Der Autor verstärkt mit seiner Lebensbeschreibung auf dem Klappentext des Buches diesen Eindruck. In der Romanfigur Adam lässt sich in vielen Zügen unschwer der Autor Maxim Biller wiedererkennen.

Die Juristen Ladeur und Gostomzyk beklagen in ihrem Aufsatz die einseitige Aufkündigung eines imaginären Vertrags zwischen Autor und Leser:

»Wer als Schriftsteller ›hard facts‹ über Personen verwendet, kündigt die Übereinstimmung zwischen Autor und Leser einseitig auf, dass es sich beim literarischen Werk um Fiktion handelt. Als ›hard facts‹ lassen sich Daten einordnen, durch die sich eine Romanfigur einer real existierenden Person eindeutig zuordnen lässt. Sie führen dazu, dass sich auch die Perspektive des Lesers verändert. Nicht mehr das fiktionale Moment von Literatur dürfte beim Leser interessieren, sondern die Frage: Was ist wirklich wahr?« (Ladeur/Gostomzyk, 2004, S. 435)

Dieser Meinung schließt sich der BGH an und betont nochmals, dass die Klägerinnen ein solches »Porträt« in Buchform nicht dulden müssen und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in diesem Fall der Kunstfreiheit vorzuziehen ist.

Ähnlich dem Mephisto-Beschluss merken die Richter des BGH an, dass jegliche die Wirklichkeit ergänzenden Details »überwiegend negative oder bloßstellende Schilderungen« seien, »welche die Intim- oder Privatsphäre der Klägerinnen und ihre Lebensweise in einer Weise entstellen, die diese nicht mehr hinnehmen müssen«(BGH. Urteil vom 21. Juni 2005. VI ZR 122/04, S. 16). Der Leser wäre dazu geneigt diese negativen Entfremdungen mit der Wahrheit gleichzusetzen. Die negative Darstellung der Klägerin zu 2 in der Figur Lale wird im Urteil des BGH explizit beschrieben:

»Die Kägerin zu 2 wird in der Figur der Lale als eine depressive, psychisch kranke Alkoholikerin geschildert, als eine Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyrannisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder vernachlässigt hat, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren Eltern Land gestohlen und die Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gekämpft hat, weil auf ihrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden war, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen aufging, ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von ihrem ersten Mann betrogen und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten Mann geschlagen worden ist. Derart schwerwiegende Entstellungen sind durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt.« (BGH. Urteil vom 21. Juni 2005. VI ZR 122/04, S. 18)

Interessanterweise hält das Gericht eine Prüfung, ob die negativen Beschreibungen der Kunstfigur Lale mit Frau Birsel Lemke übereinstimmen, für nicht zwingend. Die Klägerin kann die Beweise dafür schuldig bleiben, denn die Beweislast trägt der Beklagte. In der Konsequenz hieße dies, dass Biller, um dem Verbot des Buches zu entgehen, beweisen müsste, dass die negativen Beschreibungen der Klägerin zu 2 der Wirklichkeit entsprechen.

Der Autor schildert an mehreren Stellen im Text explizit sexuelle Praktiken mit der Klägerin zu 1, die sich dadurch in ihrer Intimsphäre verletzt sieht. In der Rechtssprechung kommt es dabei letztlich jedoch nicht darauf an, ob diese geschilderten Handlungen wahr sind. Sind sie wahr, liegt eine eindeutige Verletzung der Intimsphäre vor. Doch auch wenn sie frei erfunden wären, kann sich die Klägerin auf Grund einer unzulässigen wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung gegen eine Veröffentlichung des Romans wehren. Es reicht aus, dass beim Leser des Romans die Vorstellung erweckt worden ist, es handele sich um tatsächlich Erlebtes. Mit einer eidesstattlichen Versicherung hat die Klägerin zu 1 vor dem LG München das Scheitern der Liebesbeziehung zum Beklagten an ihren familiären Verhältnissen bestätigt und damit versichert, dass die beschriebene Geschichte der Wirklichkeit entspreche.

Das Verbot – das Unterbinden von Veröffentlichung, Auslieferung, Vertreibung und Werbung für das Buch – nennt der BGH nicht unverhältnismäßig. Das Kunstwerk sei vielmehr in seiner Struktur so sehr von Anspielungen und Beschreibungen der Klägerinnen durchzogen, dass eine Modifikation des Textes eine erhebliche Änderung des Romans bedeuten würde. Aus diesem Grunde sei es auch nicht Aufgabe des Gerichts, den Roman so weit umschreiben zu lassen, bis das zulässige Maß an Verletzung der Persönlichkeitsrechte erreicht sei. Der sechste Zivilsenat des BGH hat somit am 21. Juni 2005 eine Revision verworfen und erkannte abschließend die Persönlichkeitsrechtsverletzung als so schwer an, dass das Gericht, wie zuvor schon das OLG München, auf das Zitieren von konkreten Textpassagen verzichtete.
 
Maxim Billers Verlag Kiepenheuer & Witsch hat darauf hin am 1. September 2005 eine Beschwerde beim BVerfG eingelegt, da der Verlag in dem vorinstanzlichen Urteil eine fehlerhafte Abwägung der Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beklagt und darin eine Bedrohung für alle Schriftsteller und literarischen Verlage der Bundesrepublik sieht. Das BVerfG hat zur Entscheidungsfindung Expertisen vom Verband deutscher Schriftsteller, dem P.E.N – Zentrum Deutschland, dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und vom Kulturstaatsministerium angefordert. Die Klägerinnen wiederum haben im Mai 2006 eine Klage gegen Maxim Biller und seinen Verlag auf Schmerzensgeld beim LG München eingereicht. Sie fordern zur Entschädigung ihrer Ehrverletzung mindestens 100 000 Euro. Im Juli 2006 ist eine Unterschriftenliste Prominenter erschienen, die unter dem Motto »100 Namen gegen 100 000 Euro« einen Aufruf gegen die Schadenersatzklage der Klägerinnen und für die Kunstfreiheit veröffentlichten. Viele Schriftsteller und Verleger sahen in der Höhe der verlangten Geldsumme den drohenden Ruin für Maxim Biller und alle zukünftig betroffenen Schriftsteller. Am 13. Februar 2008 verurteilte das LG München den Autor und seinen Verlag letztendlich zur Zahlung von 50 000 Euro Schmerzensgeld an die Schauspielerin Ayse Romey. Im Juni 2008 hob das OLG München in einem Berufungsverfahren dieses Urteil auf.

Rezeption im Kontext der ›Urbild/Abbild‹-Problematik
Teils heftige und sehr unterschiedliche Reaktionen folgten auf die einzelnen Urteile der Gerichte im Fall Esra. Auf juristischer Seite zeigte man sich verwundert über die starke Orientierung an dem Präzedenzfall Mephisto, der schon über 30 Jahre zurück lag, und entwickelte Modelle und Vorschläge dem Problem entgegenzutreten. In den Feuilletons der deutschen Tageszeitungen entbrannte eine hitzige Debatte über und vorwiegend für die Freiheit der Kunst. Einige Journalisten kritisierten, dass es nun schon möglich sei gegen Romane zu klagen, und übersahen dabei, dass die Rechtssprechung sich schon früh für eine Güterabwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht im Konflikt- und Einzelfall entschieden hatte. Besonders die auffällige Häufung ähnlich gelagerter Fälle im Jahre 2003 erregte die Aufmerksamkeit vieler, waren doch die Jahrzehnte zuvor nur vereinzelt Klagen gegen literarische Werke erhoben worden. Dabei sind nicht nur die autobiographisch angelegten Romane Esra von Maxim Biller und Meere von Alban Nikolai Herbst zu nennen, sondern auch die medienwirksam verhandelte Autobiographie von Dieter Bohlen Hinter den Kulissen, der Roman von Reinhard Liebermann Das Ende des Kanzlers und das Prosagedicht von Birgit Kempker Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag, das jedoch bereits im Jahr 2000 verhandelt wurde.

Nicht nur der literarische Markt ist von dieser ›Klagewelle‹ auf Verletzung von Persönlichkeitsrechten erfasst. Schwerwiegende Verbote haben auch in jüngster Zeit den Film- und Theaterbereich erschüttert. Der ARD wurde es im Herbst 2006 untersagt eine Filmproduktion über den Contergan-Skandal der 50er- und 60er-Jahre unter dem Titel Eine einzige Tablette auszustrahlen. Die betroffene Pharmafirma Grünenthal und der frühere Anwalt der Opfer Karl-Hermann Schulte-Hillen erkannten sich in der Verfilmung wieder und fühlten sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Im Mai 2006 wurde die weitere Aufführung des Theaterstücks Ehrensache von Lutz Hübner untersagt. Die Mutter des jungen weiblichen Opfers, dessen Mord in dem Theaterstück thematisiert wird, sah eine hohe Gefahr der Erkennbarkeit ihrer verstorbenen Tochter. Das Gericht gab ihr in zweiter Instanz Recht. Zu einem öffentlichen, aber nicht gerichtlichen Streit kam es zwischen der Autorin Elfriede Jelinek, die in ihrem Theaterstück Ulrike Maria Stuart die Lebensgeschichte der Terroristinnen Ulrike Meinhof und Gudrun Ensslin thematisiert, und der Tochter Meinhofs, Bettina Röhl. Frau Röhl forderte Eingriffe in den Text von der Autorin Jelinek und dem Regisseur Nicolas Stemann, der sich für die Uraufführung im Hamburger Thalia Theater verantwortlich zeigte. Sie begründete ihren Wunsch mit einer unrechtmäßigen Abbildung ihrer Mutter und auch ihrer eigenen Person. Insbesondere sah sie die Gefahr, dass das Stück als ein Ruf nach einer neuen RAF rezipiert werden könnte. Die genannten Fälle sollen aufzeigen, dass es sich um eine Entwicklung handelt, die den gesamten künstlerischen Bereich betrifft. Für das Erkenntnisinteresse dieses Essays sind jedoch einzig die Buchverbote von Bedeutung.

Pressestimmen
Kurz nach Erscheinen des Romans wurden die ersten Rezensionen veröffentlicht. Sehr beeindruckt zeigte sich Uwe Wittstock in Die Welt von Billers Werk. Er lobt »die Intensität, mit der Biller [...] die Seelen seiner Figuren bis in deren verborgensten Winkel auskratzt und vor den Lesern offen legt, macht aus ›Esra‹ einen herausragenden, einen ungewöhnlich bewegenden Roman« (Wittstock, 1. März 2003, ohne Seitenzahl). Wittstock bemerkt sehr wohl die auffälligen Parallelen zwischen dem Helden Adam und seinem Schöpfer, die Identitäten der anderen Romanfiguren bleiben ihm jedoch verborgen. Besonders die Erzählhaltung des Autors scheint Wittstock beachtlich:

»Bewundernswert mit welch ironischen [sic!] Distanz Biller seinen Ich-Erzähler oft behandelt: Immer wieder möchte sich Adam in seinen halb tragischen, halb hysterischen Berichten über die endlosen Konflikte mit Esra zu einer Art Märtyrer der wahren Liebe stilisieren. Aber Biller lässt der [sic!] Leser gekonnt spüren, dass dieser selbsternannte Märtyrer vor allem an seiner schier grenzenlosen Egozentrik scheitert und eben erst in zweiter Linie an den äußeren Hindernissen, die sich ihm in den Weg stellen. Er glaubt, sich ritterlich für Esra aufzuopfern, im Grunde aber nutzt er sie emotional oft ebenso aus, so wie es alle anderen auch tun.« (Wittstock, 1. März 2003, ohne Seitenzahl)

Auch Richard Kämmerlings erkennt Biller in der Romanfigur Adam »bis ins Detail« wieder. Doch darüber hinaus problematisiert er im Gegensatz zu Wittstock die Erkennbarkeit von Esra und Lale und hebt die künstlerischen Aspekte des Werkes hervor:

»Wer wollte, könnte leicht anhand einiger Details die realen Vorbilder für Esra und ihre Mutter identifizieren. Doch was wäre für das Verständnis des Romans gewonnen, der selbst das Verhältnis von Literatur und Leben zum Thema macht? [...] Literarischen Realismus der harmlosen Oberflächenspiegelung zu entwinden und ihm wieder die ritzende Schärfe eines existenziellen Ringens um Glück und Sinn zu geben ist Billers Programm. Literatur als Stierkampf – so nannte das einst der große Selbstentblößer Michel Leiris: Schönheit erwächst erst aus ihrer Nähe zur Gefahr. [...] Die Kunst Billers besteht [...] darin, das Autobiographische bruchlos einzufügen in einen hakenschlagenden und doch aufs Wesentliche reduzierten Berichtstil [...].« (Kämmerlings, 1. März 2003, S. 44)

Der selbstreferentielle Charakter des Romans, das Spiel mit der Realität, wird von Kämmerlings als künstlerisch dargestellt. Auch in folgenden Artikeln verteidigt Kämmerlings vehement Billers Werk und rekurriert auf den Kunstcharakter des Romans. In diesem Zuge entlarvt er die im Roman beschriebene Hochzeitsgeschichte, in der unter anderem Lale beschrieben wird und die zum endgültigen Bruch mit ihren Eltern geführt haben soll, als durchaus existent – 1990 schreibt Biller eine Erzählung über eine deutsch-türkische Hochzeit in seinem ersten Erzählband Wenn ich einmal reich und tot bin, in der auch die türkische Mutter der Braut beschrieben wird –, aber alles andere als eine üble Schmährede sei, die eine Familienzerrüttung hervorrufen könnte. Somit entstehe der Eindruck, als hätte Biller mit der in dem Roman Esra beschriebenen Erregung der Figur Lale über die Hochzeitsgeschichte die reale Wut der abgebildeten Frau Birsel Lemke über den Roman Esra vorwegnehmen wollen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung etwa eine Woche nach Erscheinen des Romans fachte die Diskussionen in den Zeitungen zunehmend an. Gerd Roellecke beurteilt in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Streitigkeiten und insbesondere die Erkennbarkeit der Klägerinnen kritisch. Er weist darauf hin zu bedenken, dass die explizite Darstellung sexueller Handlungen in den türkischen Kreisen der Klägerinnen anders als in deutschem Umfeld sehr wahrscheinlich ernster und strenger beurteilt werden (Roellecke, 14. Juli 2003, S. 29).

Besonders aufmerksam und vielstimmig wurde der Fall Esra in der Süddeutschen Zeitung verfolgt. Dies ist sicherlich damit zu erklären, dass die Handlung des Romans in München spielt, der Autor damals noch in der besagten Stadt lebte und die Gerichtsverhandlungen bis zum OLG geführt wurden. Grundsätzlich plausibel beurteilt Christoph Bartmann die Entscheidung des LG München zur einstweiligen Verfügung (Bartmann, 13. März 2003, S. 16). Der Skandal, den der Roman ausgelöst hat, ist für Bartmann ein voraussehbarer Höhepunkt, der aus Billers grundsätzlicher Haltung resultiere. Mit Konsequenz habe Biller in Reden und Publikationen das Gefährliche und Wilde beschworen und die Konfrontation gesucht. Seine oft zitierte Beurteilung der Gegenwartsliteratur als »Schlappschwanzliteratur« (Biller, 13. April 2000, ohne Seitenzahl) oder seine Kolumnen in dem Magazin Tempo (»100 Zeilen Hass«) und in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (»Moralische Geschichten«) taten ihr übriges dazu. Bartmann scheut nicht davor zurück in seinem Artikel das Autor-Ich dem Erzähler-Ich gleichzusetzen. So rezensiert er den Roman letztendlich wie eine Autobiographie.

Eine recht harsche Kritik stammt von Dorothea Dieckmann in der Neuen Zürcher Zeitung. Ihr ist es unverständlich, dass Biller seinen ihres Erachtens gelungenen Erstlingsroman Die Tochter so unterbieten konnte. »Was als Schlüsselroman daherkommt, ist nichts anderes als pubertäres Nähkästchengeplauder oder, da es sich de facto um einen gestandenen Vierziger handelt, der geschwätzige Fortsetzungs›roman‹ eines Stammkunden beim Herrenfriseur« (Dieckmann, 19. März 2003, S. 36). Letztendlich sieht aber auch sie, wie Christoph Bartmann, die Stringenz in Billers Schaffen: »Der literarische (Selbst-)Offenbarungseid ist die logische Konsequenz von Billers antiliterarischem Credo, Literatur müsse vom ›Wahren, Echten, Eigentlichen‹ berichten.« Dieckmann resümiert: »Solches Schreiben klebt am Leim der banalen Oberfläche.«

Ein flammendes Plädoyer für den Roman stammt von der Schriftstellerin Marica Bodrozic. Sie stellt die grundsätzliche Frage nach der Wirklichkeit und ihrer Wahrnehmung. In eindringlichen Sätzen beschreibt sie den Produktionsprozess eines Schriftstellers:

»Meine Erfahrung ist das Ergebnis meiner Einbildungskraft. [...] Stellten wir uns die Frage, wie wir Menschen erleben, müssen wir ehrlich antworten: Anders als andere. Jeder zieht die eigenen Bildhöfe um Personen und Begebenheiten. [...] Die Freiheit des Schreibenden ist die Freiheit seines Erlebens. Im Roman fügen wir das Erlebte in einen frei-phantasierten Rahmen. Und das Erdachte ist dabei das Wahrhaftigste. Aber das Erdachte ist auch jenes, das dem Erleben nah ist, das das Erleben erwirkt.« (Bodrozic, 12. April 2003, S. 18)

Der Blick des Individuums auf die Realität und das Erlebte wird als subjektiv beschrieben. Erdachtes und Erlebtes ergeben für die Schriftstellerin eine untrennbare Einheit, sind ineinander verwoben. Sie beschreibt die Freiheit als absolute Notwendigkeit. Erst die Freiheit schaffe den Leser und den Schriftsteller. Die Problematik der Persönlichkeitsrechtsverletzung wird von ihr nicht aufgegriffen. Noch viel leidenschaftlicher, aber sehr einseitig und in Verkennung der Problematik ist der Kommentar von Joachim Lottmann in der Tageszeitung (Lottmann, 5. Juli 2003, S. 13). Er hebt zutreffend den engen Bezug zur Wirklichkeit in der Gegenwartsliteratur von Autoren wie z.B. Christian Kracht, Benjamin von Stuckrad-Barre und Maxim Biller, der in manchen Fällen in eine Wiedergabe der Wirklichkeit übergeht, als Prämisse seiner Argumentation hervor. Er grenzt diese für ihn »hoch entwickelte Literatur« gegen »althergebrachte, reaktionäre Literatur« ab, die eine »Verdichtung« des Stoffes nötig habe, um eine »allgemeine Wahrheit« zu erlangen. Abschließend zeigt er Verständnis für die »gnadenlosen Tiraden gegen das Objekt der Begierde« und deutet den Roman als legitimen Rachefeldzug des Autors gegen seine ehemalige Freundin. Die »Wut im Bauch« und das Motiv der »Rache« hätten die besten Texte der Literatur hervorgebracht.

Die Wochenzeitung Die Zeit nimmt eine vorwiegend kritische Haltung zu dem Roman ein. Jens Jessen bezeichnet Esra als einen »Schlüssel ohne Roman« (Jessen, 13. März 2003, ohne Seitenzahl). Der Titel seines Artikels suggeriert seine Überzeugung, dass es sich bei dem Roman um eine dokumentarische Studie handelt, die jegliche künstlerische Verfremdung oder Codierung vermissen lässt. Er plädiert für eine Freiheit des Porträtierten, sich nicht gemeint fühlen zu müssen. Diese Freiheit kann nur gewährleistet werden, indem der Schriftsteller die Realien ausreichend verfremdet. In Billers Roman erkennt er eine »narzisstische Befriedigung« und stellt sich die Frage, ob das Werk vielleicht aus Bosheit oder Rachsucht entstanden sein könnte. Darüber hinaus stellt er die vage These auf, dass das Werk mit seinen vorweggenommenen Problematisierungen von Realitätswiedergabe wie ein Prolog zur »Geschichte« der Gerichts- und Medienverhandlung des Romans gelesen werden soll.

Iris Radisch unterstellt Biller ebenso wie Alban Nikolai Herbst »literarischen Machismo« (Radisch, 1. Oktober 2003, ohne Seitenzahl). Das in die Öffentlichkeit-Zerren anonymer Frauen sei eine verwerfliche Tat. Der Schriftsteller Christoph Hein wurde in einem Interview im Spiegel auf ein fatales Paradoxon bei der Klage auf Verletzung der Persönlichkeitsrechte aufmerksam gemacht (Der Spiegel, 43/2003, S. 178). Durch die Klage gegen die unfreiwillige Veröffentlichung des eigenen Privatlebens tritt die betroffene Person in die Öffentlichkeit. Von mancher Seite wurde den beiden Frauen daher vorgeworfen, erst ihre Klage habe sie für die Öffentlichkeit erkennbar gemacht. Dieses Argument sei bösartig und Hein zieht einen drastischen Vergleich zu vergewaltigten Frauen, die oftmals einen Gang vor das Gericht scheuen, um ihre Identität nicht veröffentlichen zu müssen. Dies muss als schwerwiegendes Problem festgestellt, darf den betroffenen Frauen aber in keinem Fall vorgeworfen werden. Darüber hinaus bezeichnet Hein die Einschränkung der schriftstellerischen Tätigkeit durch die Persönlichkeitsrechte Dritter als zulässig und weist daraufhin, dass das Verbot der Verletzung Dritter Bestandteil des Vertrags zwischen Autor und Verlag sei. »Grrrrrässlich!« war der lakonische Kommentar von Marcel Reich-Ranicki zu dem Buch-Verbot (Süddeutsche Zeitung, 20. Oktober 2003, S. 14). Er sei selbst als Schlüsselfigur in Martin Walsers Tod eines Kritikers und Bodo Kirchhoffs Schundroman kaum verschlüsselt zu erkennen, hätte aber nie daran gedacht gegen die Veröffentlichung zu klagen.

Juristische Beiträge
Der Anwalt Peter Raue plädiert in einem Aufsatz für eine stärkere Gewichtung des literarischen Werts eines Werkes durch die Gerichte. Er bemängelt, dass es kein Instrumentarium in der Rechtssprechung zur Betrachtung und Berücksichtigung eines Kunstwerks gibt. Raue vertritt die Meinung, dass die Qualität eines Kunstwerks bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen sei. Die Qualität solle durch die Gerichte oder im Zweifel durch Sachverständige beurteilt werden. Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung würde dies bedeuten:

»Je besser, je kunstvoller der Roman (die Erzählung) ist, desto eher wird man, auch die Darstellung von Intimszenen, die Schilderung von Un- oder sogar Straftaten als Recht des Autors betrachten dürfen. Dies müsste unabhängig davon gelten, ob das Geschilderte wahr oder unwahr, berichtet oder erfunden ist.« (Raue, 2004, S. 163)

Hier liegt die große Gefahr in einer Rechtsprechung, die sich zu einem staatlichen ›Kunstrichtertum‹ erhebt. Auch die von Raue angeregte Hinzuziehung von Sachverständigen macht diesen Vorschlag nicht überzeugender. Der Vorschlag widerspricht dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der einem Inhalts- und Qualitätsurteil durch die Gerichte vorbeugen soll. Der Differenzierung zwischen Kunst und ›entarteter Kunst‹ im Nationalsozialismus ist vom demokratischen Verfassungsgeber eine Garantie der Anerkennung und Respektierung der Eigengesetzlichkeit von Kunst entgegengesetzt worden. Der Jurist Endress Wanckel beschreibt in seinem Aufsatz die Gefahr, dass in Zukunft einer Buchveröffentlichung ein juristisches Lektorat vorangeht. Hinsichtlich eines solchen Lektorats sind aus dem BGH-Urteil zu Esra zwei Aspekte von besonderer Bedeutung hervorgegangen:

»(1) Romane und andere künstlerische Werke mit Bezügen zu realen Personen sind nur bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen unzulässig. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt über die künstlerische Freiheit, wenn Unwahrheiten mit abträglichen Folgen oder Eingriffe in den engeren Bereich der Privat- und Intimsphäre vorliegen. [...]

(2) Halbherzige Versuche, die persönlichkeitsrechtliche Relevanz durch Verfremdungen zu vermeiden, sind nutzlos. Hinsichtlich des Maßstabs der Erkennbarkeit hat der BGH [...] einen strengen Maßstab vorgegeben. Die Erkennbarkeit – und damit die individuelle Betroffenheit hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes – ist schon dann gegeben, wenn auf Grund der Darstellung solche Personen den Betroffenen erkennen, die zu seinem näheren Bekanntenkreis zählen. Ist diese Voraussetzung gegeben, lässt auch die Vermengung mit fiktionalen Elementen den Persönlichkeitsbezug nicht entfallen. Lehnt sich eine Romanfigur an eine reale Person an, wird diese daher nicht bereits auf Grund der Einbettung in die Erzählung zum verselbstständigten Abbild, sofern der Leser nicht klar zwischen den dokumentarischen und den erdichteten Elementen unterscheiden kann.« (Wanckel, 2006, S. 579)

Das Börsenblatt nahm den Fall Esra zum Anlass, den Buchverlegern einige Tipps zu geben, wie sie die Texte ihrer Autoren vor Veröffentlichung auf die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter überprüfen können. Da die Fälle einzeln beurteilt würden und eine Abwägung im Voraus schwer sei, wurden von der Autorin des Artikels sieben Fallgruppen gebildet, die es den Verlegern erleichtern sollen, das Risiko einer Veröffentlichung einzuschätzen. Darüber hinaus wurde den Verlegern geraten, wie sie in einem Verdachtsfall zu reagieren haben: Das Gespräch mit dem Autor müsse gesucht werden, im Verlagsvertrag solle sich der Verleger vom Autor ausdrücklich zusichern lassen, »das[s] alle Bestandteile seiner Erzählung frei erfunden sind und nicht an tatsächliche Gegebenheiten oder lebende Personen anlehnen« (Feindor, 2003, S. 22). Interessanterweise wird zudem empfohlen in Zweifelsfällen in einem klärenden Vorspann den fiktiven Charakter der Erzählung zu versichern, dies habe in der Vergangenheit den Gerichten oft ausgereicht. Wie im Fall Esra gezeigt, ist dies nicht die Regel und wirkungslos, wenn objektiv ›Erkennbarkeit‹ festgestellt wurde.

Die rechtlich sicherlich einfachste Lösung ist eine Autorisierung des Geschriebenen durch den Betroffenen. Leider ist eine solche Einwilligung meist nicht ohne hohe Auflagen, die einer ›Vorzensur‹ gleichkommen, einzuholen. Der konstruktive Dialog, der entstehen könnte, wäre natürlich sehr erstrebenswert und im Einzelfall vielleicht auch sinnvoll, aber für die schriftstellerische Praxis im Allgemeinen wohl wenig geeignet.

Für eine »Risikobetrachtung« sprechen sich auch die beiden Juristen Karl-Heinz Ladeur und Tobias Gostomzyk aus (Ladeur/Gostomzyk, 2005, S. 566). Sie heben hervor, dass in den meisten Kollisionsfällen lediglich abstrakte Risiken für das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen, aber keine konkreten Gefahren bestehen. Unter einer konkreten Gefahr bzw. Verletzung verstehen Ladeur und Gostomzyk eine »Schädigung des Images von Betroffenen in der Öffentlichkeit«. Eine Abwägung des Risikos für die Betroffenen ist sicherlich diskutabel. Aber die Verletzung der ›Ehre‹ eines Menschen oder seiner Intimsphäre als abstrakt zu bezeichnen, nur weil der Text als fiktiv bezeichnet wird – ob er es ist, muss im Einzelfall festgestellt werden – ist wohl etwas zu kurz gedacht. Ebenso sollte man sich davor hüten, die Ehrverletzung, nur weil sie ›immateriell‹ ist, zu unterschätzen. Bei gegebener Erkennbarkeit ist die Person individuell betroffen, die Persönlichkeitsverletzung ihr zurechenbar und damit auch durchaus konkret. Wie groß der Kreis der Personen sein darf, die die abgebildeten Personen wieder erkennen können, ist – wie oben dargestellt – vom BGH sehr eng ausgelegt worden.

Die einseitige Konzentration auf das Spannungsfeld im sozialen Wirkbereich, die im Resultat einen Vergleich von Abweichungen zwischen realer und fiktiver Welt bewirkt, dabei aber die ästhetische Realität des Kunstwerks missachtet, wird von den Verfassern bemängelt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung steht für die Gerichte im Vordergrund und damit wird das literarische Werk am Maßstab der ›Wirklichkeit‹ gemessen. Ladeur und Gostomzyk vermerken diesbezüglich:

»Demgegenüber gilt es stärker zu berücksichtigen, dass Literaturrezeption vorrangig durch eine hermeneutische Beziehung zwischen Autor und (Durchschnitts-)Leser bestimmt ist. Erst darüber lassen sich die ›Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit‹ von Literatur begreifen. [...] Daher sind Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts nicht unmittelbar zu betrachten, sondern gerade mittelbar, gewissermaßen vom Leserhorizont reflektiert.« (Ladeur/Gostomzyk, 2005, S. 568)

Die Funktionen von Literatur sollen, so Ladeur und Gostomzyk, in das Urteil mit einbezogen werden. Genannt werden der Tabubruch, die Zeitdeutung sowie die Auflage und Reichweite eines Romans. Ob ein Buch von einer Werbekampagne begleitet wird, die die moralische Grenzüberschreitung thematisiert, oder ob erst die Verhandlung das Werk zum Medienereignis macht, sind Aspekte, die von ihnen als relevant für die Entscheidungsfindung bezeichnet werden.

David-Alexander Busch, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät Hamburg, fokussiert in seinem Aufsatz insbesondere den Maßstab der ›Erkennbarkeit‹. Die sehr enge Auslegung durch die Gerichte, resultierend aus vorangegangenen Entscheidungen zum Presse- und Bildnisrecht, dürfe in dieser Strenge nicht 1:1 auf die Kunstfreiheit übertragen werden. Im Fall Esra wirft Busch den Richtern vor, subjektiv aus der Sicht der Klägerinnen entschieden zu haben. Er spricht von einer »Brille«, die die Richter den Roman ausschließlich aus der Sicht der Klägerinnen lesen ließe. »Eine solche Brille jedoch erwirbt der Leser beim Kauf eines Buches nicht mit und der Richter sollte sie bei seiner Beurteilung daher nicht aufsetzen« (Busch, 2004, S. 208 f.). Treffend bemerkt Busch, dass bei einer Analyse eines Romans nicht nur  Einzelszenen des Kunstwerks Berücksichtigung finden dürfen, sondern sich häufig erst aus einer Betrachtung des Gesamtwerks Aussagegehalt und Charakter einer Szene ergeben.

Im Anschluss geht Busch auf einen Vorschlag des Juristen Bernhard von Becker ein, den Maßstab der ›Erkennbarkeit‹ durch die Kategorie der ›Ähnlichkeit‹ zu ersetzen. Für von Becker ermöglicht der »normativ wertende« Begriff ›Ähnlichkeit‹ eine »graduelle Bewertung«, die der starre und quantitativ diskrepante Begriff der ›Erkennbarkeit‹ nicht erfüllen kann (Becker, 2003, S. 88). Wie oben dargestellt wurde, haben sich die Voraussetzungen für ›Erkennbarkeit‹ zwischen den Fällen Mephisto und Esra erheblich verengt. Dies hat zum einen mit dem unterschiedlichen Bekanntheitsgrad der jeweils betroffenen Personen zu tun. So ist Gustaf Gründgens leichter und von einem größeren Personenkreis erkennbar als die kurzzeitig sehr erfolgreiche Schauspielerin Ayse Romey. Zum anderen hat das Persönlichkeitsrecht in der Rechtsprechung eine sukzessiv stärkere Gewichtung, gipfelnd in der presserechtlichen Entscheidung des EUGMR, erfahren. Differenzierter wäre eine eventuelle Betroffenheit mit einer im jeweiligen Einzelfall unternommenen Wertung der Ähnlichkeit zwischen ›Urbild‹ und ›Abbild‹ zu beurteilen. Die Frage, wer wen in welcher Figur wiedererkennt, wäre damit obsolet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht der ›Durchschnittsleser‹, der letztendlich eine unbekannte Größe darstellt, und sein vermutetes Wissen über Prominente als Maßstab zur Erkennbarkeit genommen werden sollte, sondern nur durch den fokussierten Vergleich zwischen ›Urbild‹ und ›Abbild‹ eine eventuelle Ähnlichkeit festgestellt werden soll.

Von Becker hat mit seinem Essay Fiktion und Wirklichkeit im Roman die bis dato sicherlich umfangreichste und fundierteste Bearbeitung des Sachverhalts vorgelegt (Becker, 2006). In bewusst essayistischer Form nähert er sich der Problematik. Einer juristisch-systematischen Analyse, konstatiert er, sei die Materie vermutlich nicht gewachsen. Er berichtet, dass Biller seiner ehemaligen Freundin ein Vorabexemplar habe zukommen lassen – vorgelegt im Prozess – mit der persönliche Widmung: »Dieses Buch ist nur für Dich. Ich habe es nur für Dich geschrieben, aber ich verstehe, dass Du Angst hast, es zu lesen. Vielleicht liest Du es, wenn wir alt sind.«

Literaturwissenschaftliche Rezeption
Die Germanistin Anja Ohmer hat sich früh, tiefgehend und ausgiebig mit den Buchverboten und der Nachzensur befasst. Die Begrenzung der Kunstfreiheit durch das Persönlichkeitsrecht bezeichnet sie als grundsätzlich legitim, stellt aber zur Diskussion, dass es Literatur gewährt sein muss, ihrer Funktion in der Gesellschaft nachzukommen. Die gesellschaftliche Funktion von Literatur beschreibt sie wie folgt:

»Sie muss fundamental-traditionelle Themen der enttäuschten oder erfüllten Liebe, der Selbstfindung und Eigenreflexion literarisch bearbeiten können. Zugleich hat auch die Öffentlichkeit das Recht, diese zu empfangen und sich damit auseinander zu setzen. Andernfalls kann Literatur ihrer Aufgabe in der Gesellschaft nicht gerecht werden. Schöpferisch-kreatives Arbeiten geht immer über Grenzen und regt dadurch Denkprozesse an. Dies führt letztlich zur Weiterentwicklung der Gesellschaft.« (Ohmer, 2004, S. 69)

Ohmer liest den Roman als eine »autobiographisch-fiktionalisierte Erinnerung« und sieht in ihm ein Spiegelbild unserer Zeit. Esra ließe sich in eine internationale und nationale Strömung der Literatur einordnen, die sie unter dem Begriff ›Subjektiver Realismus‹ zusammenfasst. Eine solche Literatur zeichne sich durch ihre Lebensnähe und Unmittelbarkeit aus. Ihr Sinn müsse nicht entschlüsselt werden, sondern liege an der Oberfläche. Dem Leser würde ein hohes Angebot an Identifikationsmöglichkeiten gemacht und das Schreiben sei »immer ein Erinnern, das auf höchst subjektive Weise Fakten und Fiktion zu einem Dritten verbindet«(Ohmer, 2004, S. 75). Indem das Werk Esra in eine literarische Strömung eingeordnet wird, erhält es ein beträchtliches Gewicht. Das Verbot würde damit in der Konsequenz bedeuten, dass durch die Gerichte das Aufkeimen einer Kunstströmung unterbunden wird. Sie unterstreicht, dass gerade diese realistische Kunstform eines besonderen Schutzes durch das Gesetz bedürfe. Mit dem Vergleich, dass nach heutiger Rechtsprechung nun auch ehemalige KZ-Aufseher auf Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte klagen könnten, tut sich Frau Ohmer keinen Gefallen, denn unser Staat gewährt jedem Menschen Rechtssicherheit und wie der Fall des verbotenen Films Rohtenburg (sic!) zeigt, besitzen – bei aller persönlichen Abscheu – auch Triebtäter Persönlichkeitsrechte, und dies ist von fundamentaler Bedeutung für einen Rechtsstaat.

In einem Aufsatz unterstreicht Ohmer, dass Billers selbstreferentielle Verarbeitung seiner Liebesbeziehung als eine künstlerische Aufarbeitung gelesen werden kann (Ohmer, 2004, S. 89). Sie bemängelt die unzureichende Differenzierung der Gerichte zwischen biographischem Sachbuch und einer Romanform, die autobiographische und fiktive Elemente miteinander verbindet. Es sei Biller verwehrt, die Auseinandersetzung mit seiner Umwelt zu verarbeiten. Gegen Ende ihres Aufsatzes stellt Ohmer die berechtigte Frage: »Ist es nicht auch ein Persönlichkeitsrecht des Menschen, ein Buch über sich selbst zu schreiben, sich mit seiner eigenen Individualität, mit dem eigenen Schmerz, mit der eigenen Geschichte auseinander zu setzen« (Ohmer, 2004, S. 92). In Anlehnung an einen Rechtsstreit in Frankreich zitiert sie die »kathartische Funktion«, die das autobiographisch-fiktionale Schreiben für den Autor haben kann.

Der Germanist Sebastian Wogenstein liest Billers Roman nicht als Liebesgeschichte, sondern als Reflexion jüdischer Identitätsfiguration (Wogenstein, 2004, S. 71-96). Er erkennt eine neue Radikalität in der Art und Weise, wie Biller nach jüdischer Identität in Deutschland fragt und hebt mit seiner Lesart die stringente Thematisierung des Lebens zwischen zwei Kulturen in Billers Werk hervor. Insbesondere in Adams Bemühen eine gemeinsame Identität mit Esra in der Fremde zu schaffen, indem er ihr eine jüdische Herkunft zu attestieren versucht, zeigt sich die starke, schon fast verzweifelte Sehnsucht Adams, die eigene Heimatlosigkeit durch eine innige Zweisamkeit zu heilen. Wogenstein steht mit dem Aufweis der Identitätsfrage in der Reihe der Rezeptionen von Esra nahezu allein. Mit seiner, wenn auch sehr fokussierten, Deutung bereichert er die einseitige Konzentration auf den Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ungemein und liefert gleichzeitig ein diskussionswürdiges Argument für den literarischen Charakter des Werkes.

Schlussbetrachtung

Am 13. Juni 2007 wurde im Fall Esra vom Bundesverfassungsgericht letztendlich durch Beschluss entschieden. Dieser wurde aber erst am 12. Oktober 2007 veröffentlicht. Auf Grund der Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Frau Ayse Romey, durch die detaillierte Beschreibung intimer Kontakte zwischen dem Autor und seiner ehemaligen Freundin sowie der lebensbedrohlichen Krankheit der Tochter, bleibt die Verbreitung des Romans Esra weiterhin verboten. Hinsichtlich der Klägerin zu 2, Frau Birsel Lemke, wurde eine solche Schwere der Verletzung nicht erkannt. Damit ist in Bezug auf die Mutter von Frau Ayse Romey das Urteil vom BGH aufgehoben und an diesen zurückverwiesen worden. Der BGH lehnte einen eigenen Unterlassungsanspruch der Mutter ab. Dies hat für den Schadensersatzanspruch im zivilrechtlichen Verfahren des LG München entscheidende Bedeutung.

Die Entscheidung des Ersten Senats war ähnlich dem Mephisto-Beschluss äußerst umstritten. Der Mehrheit von fünf Verfassungsrichtern stehen drei Stimmen entgegen. Diese abweichenden Meinungen wurden in zwei Sondervoten dem Beschluss angehangen. Zum einen wurde das Kriterium der Erkennbarkeit zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung als untauglich bezeichnet. Zum anderen die mangelnde Berücksichtigung der narrativen Konstruktion des Romans kritisiert. Der Verfassungsrichter Hoffmann-Riem macht in seinem Sondervotum auf die widersprüchliche Argumentation des Beschlusses aufmerksam, wenn man gem. Art. 5 Abs. 3 GG der Kunstform des Romans generell die Vermutung des Fiktionalen auch bei Erkennbarkeit eines konkreten Vorbilds zuspreche, dies dann aber bei Darstellungen aus dem Sexualbereich nicht mehr gelten lasse. Des Weiteren sei die Begrenzung des Schutzes künstlerischen Schaffens auf das Fiktionale in der Kunst zu einseitig, da die künstlerische Verarbeitung von Wirklichkeit in einem romanhaften Geschehen es nicht notwendigerweise zur Fiktion werden lasse, wohl aber zu einem Kunstwerk.
 
Auf diesen Aspekt wies der Professor für Verfassungsrecht Michael Stolleis schon bei einer Podiumsdiskussion im Stuttgarter Literaturhaus am 18. September 2006 hin und merkte an, dass die Trennung der Ebenen ›Fiktion‹ und ›Faktizität‹ von den Richtern nicht erwartet werden könne. Es gebe kein Patentrezept für diese Abwägung. Es bedarf verstärkt der Sachverständigen, aber nicht im Sinne eines Qualitätsurteils, wie Raue es fordert, sondern in der expliziten Aufarbeitung der ästhetischen Struktur eines Werkes. Der Versuch einer Gattungszuordnung sollte der Beurteilung des ästhetischen Stellenwerts des Werkes nachgehen. Um eine werkgerechte Gattungszuordnung zu gewährleisten, muss ein Werkbegriff formuliert werden, der einerseits flexibel auch interaktive und prozessuale Mischformen als einheitlich fassen kann und andererseits werkspezifische Interpretationskriterien für neuartige Kunstformen enthält (Fuchs, 2000, S. 45).

Es soll daran erinnert werden, dass Auslegung und Gewichtung des Persönlichkeitsrechts durchaus variabel sind und mit einer moralischen Wertung einhergehen, die in letzter Konsequenz bei einem Urteil in den Vordergrund rückt. Biller äußerte sich einmal in der Wochenzeitung Die Zeit auf die Frage nach der Moral in der Kunst: »Moral in der Kunst, in der Literatur heißt [...] nicht Moralisieren – sie heißt, fähig zu sein zu einer Art metaphysischer Wut, zu Gegnerschaft, zur Position, zum Bericht« (Biller, 2000, ohne Seitenzahl). Position bezogen hat Biller mit seiner Narration; ob das in den Konsequenzen, die dies nach sich zog, und dem Ausmaß der Reaktionen von ihm gewollt war, sei dahin gestellt.

In vielen Aufsätzen und Äußerungen wird immer wieder betont, dass unter dem von den Gerichten angelegten Maßstab für Persönlichkeitsrechtsverletzungen Werke der Literatur wie Goethes Die Leiden des jungen Werther, Thomas Manns Die Buddenbrooks oder Max Frischs Montauk geschlossen verboten worden wären. Der Vergleich greift zu kurz und ist in dieser Form nicht haltbar. Das Persönlichkeitsrecht in seiner gegenwärtigen Ausformung ist ein Ergebnis historischer Erfahrungen und jüngster Entwicklungen. Die Erfahrungen aus den autoritären und totalitären Staatssystemen ließen die Stärkung des Individuums gegenüber dem Staat als einen grundlegenden Gedanken in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland einfließen. Heutzutage zeigt sich die Notwendigkeit, den Einzelnen vor den vielfältigen Möglichkeiten der massenmedialen Berichterstattung zu schützen. Dem wird mit der stärkeren Gewichtung des Persönlichkeitsrechts Folge geleistet.

Ein Kunstwerk ist auch immer aus dem gesellschaftlichen Kontext seiner Zeit zu beurteilen. Literatursoziologische Theorien wie die Systemtheorie von Niklas Luhmann gehen diesem Ansatz nach. Die geltenden Gesetze und Moralvorstellungen, aber auch das ›gesellschaftliche Klima‹ der jeweiligen Zeit müssen regelmäßig Bestandteil einer fundierten Textanalyse sein. Der gegenwärtige Gesetzgeber reagiert auf eine gesellschaftliche Entwicklung, die auf Grund von technischen Neuerungen – Internet, Fotohandys etc. – verstärkt das Private in die Öffentlichkeit zerrt. Viele geben bereitwillig aus exhibitionistischen, in den meisten Fällen wohl aber aus materiellen Gründen, die Einwilligung zu einer Veröffentlichung ihrer Privatsphäre. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die schweigende Masse ein Opfer dieser Entwicklung wird. Ein etablierter Schriftsteller hat durch seinen Erfolg und die hohe Auflage seiner Werke ein entschieden größeres Forum als eine Privatperson. Ihm ist ein Leben in der Öffentlichkeit bekannt, vielleicht auch erstrebenswert. Aber diese Machtfülle, die er durch die Masse seiner Leser erlangt, die Lobby des Buchbetriebes, die in der Regel geschlossen hinter ihm steht, und sein eigener Wille dürfen es ihm nicht erlauben, eine Person ohne ihre Autorisation in die Öffentlichkeit zu zerren. Ein fundamentales Freiheitsrecht ist damit berührt, zurückzuführen auf die Urzelle des modernen Rechtstaats, Immanuel Kants Begriff der ›Freiheit‹: »Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen, kraft seiner Menschheit, zustehende Recht« (Kant, 1986, S. 45). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Freiheit des Einen mit der Freiheit des Anderen verträglich und ausgeglichen zu gestalten.

Unbefriedigend bleibt die Frage nach der Rezeptionshaltung des Lesers, die immer wieder in das Zentrum der Beurteilung gestellt wird. Die von den Gerichten ergriffenen rezeptionssteuernden Maßnahmen von Textmodifikationen, Ergänzungen bis Verboten sind immer in Bezug auf diese letztendlich unbekannt bleibende Größe zu beurteilen. Ging der Bundesverfassungsrichter Stein in seinem Urteil von 1971 noch davon aus, dass eine bildungsbürgerliche Leserschaft befähigt sei, die Differenz zwischen fiktionalem Werk und Dokumentation bzw. Biographie zu erkennen, ist dies heutzutage auf Grund einer zunehmenden Vermischung beider Sphären nicht mehr in gleichem Maße voraussetzbar.

Die postmoderne Auflösung der Grenze zwischen Kunst und Leben und die daraus resultierende Frage, wieviel Wirklichkeit ein Roman verträgt, wird verstärkt von den Gerichten beurteilt und nicht von Literaturwissenschaftlern und Kritikern. Das in der Praxis schon übliche Gegenlesen von Manuskripten durch die Verlagsjustitiare auf die potentielle Verletzung Rechte Dritter birgt in sich die Gefahr einer ›Vorzensur‹. Die zunehmende Verrechtlichung und die damit einhergehende Regulierung ist eine bedenkliche Entwicklung, die schleichend zu einer Unterwanderung der Kunstfreiheit führen könnte. Besonders dringlich erscheint eine zunehmende Beteiligung von Literaturwissenschaftlern an dem Diskurs. Ein Ringen im Einzelfall scheint aus Mangel an generellen Lösungen und Definitionen, in literaturwissenschaftlicher sowie juristischer Hinsicht, auch in Zukunft unumgänglich zu sein.

Es handelt sich bei Esra sicherlich nicht um ein avantgardistisches Werk – Realitätsbezüge in der Literatur sind teils immanent und schon oft gefordert worden – neu ist aber die Radikalität mit der Biller einen Wirklichkeitsbezug einfordert und umsetzt. Durch die ›Provokation des Zweifels‹ an der Literatur und durch das Einebnen der Grenze zwischen Fiktionalität und Faktizität ist Biller an die Grenze des Gesetzes sowie an ›Die Enden der Kunst‹ gestoßen.

Literatur

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FEINDOR, URSULA: Riskantes Zerrbild. In: Börsenblatt, Heft 31, 170. Jahrgang, Juli 2003, S. 20-22.
FUCHS, CHRISTINE: Avantgarde und erweiterter Kunstbegriff. Eine Aktualisierung des Kunst- und Werkbegriffs im Verfassungs- und Urheberrecht. Baden-Baden: Nomos 2000.
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KANT, IMMANUEL: Metaphysik der Sitten. Hrsg. Bernd Ludwig. Hamburg: Meiner 1986.
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LADEUR, KARL-HEINZ/TOBIAS GOSTOMZYK: Mephisto reloaded – Zu den Bücherverboten der Jahre 2003/2004 und der Notwendigkeit, die Kunstfreiheit auf eine Risikobetrachtung umzustellen. In: NJW, Heft 9, 2005, S. 566-569.
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OHMER, ANJA: Fakten und Fiktion. Zur Authentizitätsdebatte in der deutschen Gegenwartsliteratur. In: Entwürfe: Zeitschrift für Literatur, Bd. 10, Heft 39, 2004, S. 67-76.
OHMER, ANJA: Literatur vor Gericht: Zensur in Deutschland. In: Wespennest, Heft 134, März 2004, S. 87-92.
RADISCH, IRIS: Erotik und Philologie. Die Enttarnung der Anonyma ist journalistischer Machismo. In: Die Zeit, 1. Oktober 2003, ohne Seitenzahl.
RAUE, PETER: Die neue Klagelust. Literatur vor Gericht – Des Dichters Frust? In: Kursbuch, Heft 155, März 2004, S. 157-164.
ROELLECKE, GERD: Dichter sind nicht der liebe Gott. Bettgeflüster: Im Gerichtsstreit um Maxim Billers Roman »Esra« steht die Kunstfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14. Juli 2003, S. 13.
WANCKEL, ENDRESS: Der Schutz der Persönlichkeit bei künstlerischen Werken. In: NJW. Neue Juristische Wochenschrift, Heft 9, 2006, S. 578-579.
WITTSTOCK, UWE: Wir müssen draußen bleiben. Maxim Biller schreibt mit »Esra« einen altmeisterlichen und doch zeitgenössischen Liebesroman. In: Die Welt, 1. März 2003, ohne Seitenzahl.
WOGENSTEIN, SEBASTIAN: Topographie des Dazwischen: Vladimir Vertlibs Das besondere Gedächtnis der Rosa Masur, Maxim Billers Esra und Thomas Meineckes Hellblau. In: Gegenwartsliteratur. Ein germanistisches Jahrbuch. Hrsg. Paul Michael Lützeler und Stephen K. Schindler. Tübingen: Stauffenberg Verlag 2004, S. 71-96.
»ZENSUR IST ETWAS ANDERES«. Der Schriftsteller Christoph Hein über gerichtliche Verbote von Büchern wie die Dieter Bohlens und Maxim Billers und die Verantwortung des Dichters beim Schreiben. Interview von Volker Hage. In: Der Spiegel, 43/2003, S. 178.