von Michael Lersow

Als am 28. September 2020 die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) den ersten Teilbericht zur Standortsuche für ein Endlager für HAW (High Active Waste) an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) übergeben hat, regte sich in vielen Teilen der Bundesrepublik Deutschlands deutlicher Widerspruch. In dieser Darlegung soll begründet werden, ob dieser Widerspruch berechtigt ist oder nicht und die dafür notwendige Faktenlage zusammengestellt werden.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, greift allerdings die wesentlichen, bekannten Einwendungen auf. Wer sich etwas tiefer mit der Materie beschäftigen will, dem wird empfohlen, auf die etwas umfangreicheren Darlegungen zurückzugreifen:

[1] Michael Lersow: Endlagerung aller Arten von radioaktiven Abfällen und Rückständen – Langzeitstabile, langzeitsichere Verwahrung in Geotechnischen Umweltbauwerken – Sachstand, Diskussion und Ausblick; DOI: 10.1007/978-3-662-57822-3; 1st ed. 2018; X; 448 p; Springer Nature; https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-662-57822-3

[2] Michael Lersow, Peter Waggitt: Disposal of All Forms of Radioactive Waste and Residues – Long-Term Stable and Safe Storage in Geotechnical Environmental Structures; Springer Nature AG; Switzerland; ISBN 978-3-030-32909-9 & 978-3-030-32910-5 (ebook), 1st ed. 2020, X, 449 p; https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-030-32910-5

Die radioaktiven Abfälle werden in Deutschland bezogen auf die Aktivität weiterhin unterschieden gemäß [13] in: LAW – LOW Active Waste; MAW – Medium Active Waste. Die IAEA und die EU wählen andere Bezeichnungen, mit gleichen Grenzwerten.

Das Standortauswahlverfahren wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG), [4], betrieben. Dazu wird im § (2) Folgendes ausgeführt:

»(2) Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist der Standort, der im Zuge eines vergleichenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generationen. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S.48) eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht würde.«

Die Standortsuche obliegt dabei zunächst der Vorhabenträgerin, der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH. Diese hat vom Bund u.a. die Aufgabe der Standortsuche für ein Endlager für insbesondere hochradioaktive Abfälle und den Erhaltungsbetrieb des Bergwerks Gorleben übertragen bekommen. Dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat der Gesetzgeber die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit übertragen. So lautet die Aufgabenbeschreibung im Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle: »…überwacht das BASE den ordnungsgemäßen Vollzug des Verfahrens. Es überprüft die Ergebnisse und Vorschläge des mit der Suche beauftragten Unternehmens BGE mbH auf den unterschiedlichen Stufen des Verfahrens und stellt ein gesetzeskonformes Vorgehen sicher.«

Die Aufsicht des BASE untergliedert sich in:

– Atomrechtliche Aufsicht über Endlager und

– Bergaufsicht, Aufsicht bei der Endlagersuche.

Das BASE wird im Standortauswahlverfahren auch die bergrechtlichen und wasserrechtlichen Erlaubnisse ausreichen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden. Bereits hier könnte sich ein Konfliktbereich auftun, wenn die dann zuständigen Landesbehörden sich gegen die Vorstellungen der BASE stellen. Zwar ist geregelt, dass sich die BASE im Zuge der nationalen Aufgabenstellung über diesen Widerstand hinwegsetzen könnte. In diesem Falle würde Bundesrecht Landesrecht brechen. Allerdings wird sich im konkrete Fall zeigen, inwieweit dies gerichtlich durchträgt.

Wie wahrscheinlich ist, dass ein Endlager Wärme erzeugende radioaktive Abfälle in Deutschland im Jahre 2050 zur Einlagerung zur Verfügung steht?

Beim Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, »Schachtanlage Konrad«, haben die Gerichtsverfahren – beginnend mit der Einreichung des Plans zur Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung – vom 31. August 1982 bis zum März 2007 gedauert, also bis zum letzten Verfahrensschritt, als die Beschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde kein Einspruch zugelassen. Alle Einsprüche gegen den Planfeststellungsbeschluss waren damit endgültig abgewiesen worden.

Zur Erklärung: Die Radioaktivität des Inventars im Endlager »Schachtanlage Konrad« darf an β- und γ-Strahlern die Aktivität von 5 • 1018 und 1,5 • 1017 Bq an α-Strahlern nicht überschreiten, so dass die Temperaturerhöhung an den Wänden der Einlagerungskammern von 3K nicht überschritten wird. Diese Festlegungen definieren die in der Schachtanlage Konrad einlagerbaren radioaktiven Abfälle als Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung.

Die Fertigstellung der Umrüstung der Schachtanlage Konrad in ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sollte ursprünglich 2015 abgeschlossen sein. Die BGE rechnet jetzt mit der Fertigstellung im Jahr 2027!!! Dies hatte ich bereits vor einigen Jahren, siehe auch [1], vorausgesagt.

Mit dem StandAG will der Gesetzgeber so einen langen Zeitraum zwischen Einreichung der Planungsunterlagen zur Errichtung eines Endlagers für Wärme erzeugende radioaktive Abfälle und Fertigstellung des Endlagers zur Verbringung dieser Abfälle verhindern. Allerdings ist zu registrieren, dass es ca. 50 Jahre gedauert haben wird, bis die umgerüstete Schachtanlage Konrad die ersten Endlagercontainer wird aufnehmen können. Im § 1(5) des StandAG wird ausgeführt: »Die Festlegung des Standortes wird für das Jahr 2031 angestrebt.« Bis etwa 2050 soll das Endlager für Wärme erzeugende radioaktive Abfälle seinen Betrieb aufnehmen [3]. Legt man die bisherigen Erfahrungen zugrunde, dann wird dieser Zeitrahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden. Es ist eher wahrscheinlich, dass vor 2075 kein aufnahmefähiges, die Kriterien der Rückholung und insbesondere der Bergung erfüllendes Endlager für Wärme erzeugende radioaktive Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen wird. Möglicherweise wird auch das Jahr 2100 erreicht!

Soll uns dies schrecken? Nein natürlich nicht! In Deutschland gibt es keinen Entsorgungsnotstand für wärmeerzeugende radioaktive Abfälle (Heat Generating Waste – HGW). Dabei sind HGW Hochradioaktive Abfälle (HAW), die aufgrund ihrer hohen Aktivität (typisch sind 5▪1016 – 5▪1017 Bq/m³) eine erhebliche Zerfallswärme (typisch 2 bis 20 Kilowatt/m³) erzeugen. Das zu verbringende Abfallvolumen HGW verteilt sich auf ca. 29.030 m3 im Jahr 2075 [1,2]. Die Zwischen- und Übergangslager in Deutschland sind in den meisten Fällen mit ca. 1/3 des zur Verfügung stehenden Lagervolumens gefüllt und Deutschland wird bis 2022 aus der Kernenergie ausgestiegen sein. Gemäß [6] ist der Verantwortungsübergang der Zwischen- und Endlagerung in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Darin heißt es: »Zur Organisation der Zwischenlagerung wird ein bundeseigener Zwischenlagerbetreiber gegründet, der die Zwischenlager von den Betreiber zum 01. Januar 2019 (HAW) sowie zum 01. Januar 2020 (LAW/MAW) übernimmt.« Dies ist zwischenzeitlich mit der Gründung der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH in Essen und dem Eigentümerübergang auf den Bund geschehen.

Anders verhält es sich bei den radioaktiven Abfällen mit geringer Wärmeentwicklung (Negligible Heat-Generating Waste – NHGW). Die Schachtanlage Konrad kann 303.000 m3 davon aufnehmen. Ein Gesamtvolumen von etwa 47.930 m3 lagert in den Behälter der Asse II (die BGE rechnet mit ca. 100.000 m3 ) und bis zum Jahre 2075 rechnet die BGE mit ca. 620.000 m3 NHGW insgesamt. Der NHGW wird auch nach dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernenergie weiter anfallen, so dass ein zweites (oder weitere) Endlager für NHGW mit Sicherheit benötigt wird. Insbesondere beim Rückbau der KKWs fällt eine größere Menge schwach und mittelradioaktiver Abfall an.

Es ist außerdem im Weltmaßstab kein Ende der Kernenergieerzeugung abzusehen. In Finnland wird in Olkiluoto 2022 das weltweit erste Endlager für HGW in Betrieb gehen und nach jetzigen Planungen 2112 stillgelegt werden. Also nach 2112 benötigt Finnland ein weiteres Endlager für HGW, siehe [1,2] Kapitel 7. Das bedeutet, dass nachfolgenden Generationen durchaus mit dieser Problematik beschäftigt sein werden. Sie werden dabei auf jeden Fall von den Erfahrungen der gegenwärtigen Generation in der Standortsuche und im Endlagerbau profitieren. Ich bin sehr sicher, dass nachfolgende Generationen zu anderen Lösungen kommen werden, als gegenwärtig angestrebt. Insbesondere die oberflächennahe Lagerung wird eine bedeutende Rolle spielen. In dem hier vorgelegten Diskussionsbeitrag möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die »Belastung nachfolgender Generationen« ein Kampfbegriff ist, von dem man absehen sollte, zumindest in Gesetzestexten.

Es besteht also in der gegenwärtigen Situation überhaupt kein Grund, in der Endlagersuche hektisch zu werden und man sollte alles vermeiden, über dieses Thema Unruhe in die Bevölkerung zu tragen.

In allen Endlagerkonzepten weltweit sind sowohl die Rückholung als auch die Bergung als Bestandteile der Sicherheitskonzeption vorzusehen. Dies ist auch für die Diskussion über ein Endlager für Wärme entwickelnde Abfälle in Deutschland von Bedeutung. So sind Rückholung und Bergung im StandAG in § 1(4) aufgeführt. Darin heißt es: »An dem auszuwählenden Standort soll die Endlagerung in tiefen geologischen Formationen in einem für diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit dem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen. Die Möglichkeit einer Rückholbarkeit für die Dauer der Betriebsphase des Endlagers und die Möglichkeit einer Bergung für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss des Endlagers sind vorzusehen.«

Dabei sollten im Rückholungskonzept die wesentlichen notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben sein. Dazu zählen neben dem eigentlichen Rückholungsprozess auch strahlenschutztechnische und betriebliche Maßnahmen. Außerdem sollten der weitere Umgang und die Handhabung der Endlagerbehälter nach der Rückholung beschrieben werden und eine Kosten- und Zeitabschätzung enthalten sein. Das Rückholungskonzept bildet die Grundlage für die Implementierung der Rückholbarkeit in die Endlagerauslegung. Aus dem Konzept wird ersichtlich, welche Anforderungen daraus an das Endlagerkonzept gestellt werden, sowie welche Maßnahmen nötig sind und bereits in der Auslegungsphase beachtet werden müssen [22, 23].

Im Gegensatz zur Rückholbarkeit der Abfälle bezieht sich die Bergung auf die Nachverschlussphase des Endlagers. »Für die wahrscheinliche Entwicklung muss eine Handhabbarkeit der Abfallbehälter bei einer eventuellen Bergung aus dem stillgelegten und verschlossenen Endlager für einen Zeitraum von 500 Jahren gegeben sein. Dabei ist die Vermeidung von Freisetzungen radioaktiver Aerosole zu beachten« [24]. Die Bergung ist daher als eine Art Notfallmaßnahme zu verstehen. Allgemein kann ein Notfall im Fall einer Bergung als ein Zustand beschrieben werden, bei dem, unabhängig von der genauen Ursache, der Behälter aufgrund der Dringlichkeit der Situation aus dem Endlager entfernt werden muss. Damit lässt sich als Mindestanforderung eine Handhabbarkeit der Behälter ableiten.

HGW sind Hochradioaktive Abfälle (HAW), die aufgrund ihrer hohen Aktivität (typisch sind 5▪1016 – 5▪1017 Bq/m³) eine erhebliche Zerfallswärme (typisch 2 bis 20 Kilowatt/m³) erzeugen.

Kann eine Gerechtigkeitslücke zwischen den Westdeutschen und Ostdeutschen Ländern bei der Standortsuche festgestellt werden?

Die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Länder und u.a. auch der Oberbürgermeister von Görlitz haben dem Ostbeauftragten der Bundesregierung deutlich widersprochen. Dieser hatte ausgeführt: Aus seiner Sicht sei ein Atom-Endlager in Ostdeutschland zwar »nicht wünschenswert«, aber möglich. »Ich halte diese Diskussion dreißig Jahre nach der Wiedervereinigung für abenteuerlich«, [14]. Nachfolgend soll die These von Wanderwitz, dass die Diskussion über ein Endlager in Ostdeutschland abenteuerlich sei, widerlegt werden.

Es wird immer wieder betont, dass die Standortsuche nach rein wissenschaftlichen Kriterien erfolgen sollte, ein weitgehend transparentes, offenes und bürgernahes Verfahren gewährleistet werden soll, dafür seien in der Standortsuche mehrere Stufen von Beteiligungsverfahren vorgesehen. Inwieweit dies zutreffend ist, wird später untersucht.

Es wurde ein Nationales Begleitgremium (NBG) eingerichtet, das ein unabhängiges, pluralistisch zusammengesetztes gesellschaftliches Gremium sein soll und die Bandbreite der Mitglieder soll die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln. Bisher hatte das NBG keinen Einfluss auf die Auswahl der Teilgebiete und wer wählt dessen Mitglieder aus? Das NBG regelt sich nach § 8 StandAG. Das geht so: Bundestag und Bundesrat schlagen dabei mit gleichlautendem Beschluss anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor, wählen mit gleichlautendem Beschluss je 6 Mitglieder aus und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Nukleare Sicherheit (BMU) ernennt die Mitglieder. Der Einfluss der Politik ist ganz offensichtlich, siehe [4]. Verfolgt man den bisherigen Prozess zurück, so haben beispielsweise die beiden Vertreter von Umweltverbänden (BUND und Umweltstiftung), siehe [5], den Abschlussbericht gar nicht mitgetragen, siehe [3] Sondervotum 10.1. Bayern hat per Sondervotum seinen Granitsockel als ungeeignet erklärt, Sachsen hat das Barrierensystem für Kristallingestein als ungeeignet eingestuft, siehe [3] Sondervoten 10.4 und 10.5. Dazu kommen zwei wissenschaftliche Einwendungen (Sondervoten 10.2 und 10.3), auf die später eingegangen werden soll. Bleibt festzuhalten, von einer Bürgerbeteiligung kann weder beim Abschlussbericht noch bei der Formulierung des StandAG ausgegangen werden. Bei Gesetzgebungsverfahren ist eine Bürgerbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland schwierig, aber nicht unmöglich.

Für Ostdeutschland hat dies fatale Folgen. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016, [6], wurden u.a. BGE, BASE und die BGZ eingerichtet, die sich aus dem BfS (Salzgitter), der DBE (Peine), der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (Essen) etc. speisten. Ostdeutsche Einrichtungen wurden nicht berücksichtigt und die Standorte der neuen Gesellschaften befinden sich in Peine (BGE), in Berlin (BASE) und in Essen (BGZ), dazu die BGR in Hannover. Die direkte Auswirkung sieht so aus!

Die Auswahl der prinzipiell nach »geologischen Kriterien geeigneten Teilgebiete« gem. § 13 StandAG für ein Endlager für HGW zeigt das folgende Bild 1.

Es wurden gem. [7] 90 Teilgebiete mit einer Fläche von ca. 240 874 km² ermittelt, welche »günstige geologische Voraussetzungen« für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen (siehe Bild 1). Zitat [7]: »Da sich diese Teilgebiete in erdgeschichtlich unterschiedlichen Einheiten befinden, überlagern sie sich teilweise. Berücksichtigt man die Überlagerung einiger Teilgebiete, ist in Deutschland eine Fläche von ca. 194 157 km², also ein Anteil von ca. 54 % der Landesfläche als Teilgebiet ausgewiesen und bildet den Ausgangspunkt für die weiteren Arbeiten im Standortauswahlverfahren.«

Für das Wirtsgestein Steinsalz wurden insgesamt 74 Teilgebiete mit einer Fläche von ca. 30 450 km² ausgewiesen. Davon befinden sich 60 Teilgebiete in steil stehenden Steinsalzformationen und 14 Teilgebiete in stratiformen, also flachen Steinsalzformationen; im Wirtsgestein Tongestein, neun Teilgebiete mit einer Fläche von ca. 129 639 km²; im kristallinen Wirtsgestein wurden sieben Teilgebiete mit einer Fläche von 80 786 km² ermittelt, siehe Bild 1. Sieht man sich Bild 1 etwas genauer an, dann ist die ausgewiesene Fläche in West-Deutschland relativ zu dessen Gesamtfläche kleiner als die in Ost-Deutschland zu dessen Gesamtfläche. In Westdeutschland wurden etwa 50% der Fläche ausgewiesen, in Ostdeutschland etwa 65%.

Bild 1: Karte der ausgewiesenen Teilgebiete gem. § 13 StandAG nach [7]

Picture 6 Tertiäres Tongestein; Steinsalz, steile Lagerung (Salzstöcke); Steinsalz in stratiformer Lagerung; pretertiäres Tongestein;
kristallines Wirtsgestein

In der DDR wurden 3 Kernkraftstandorte betrieben: die Kernkraftwerke in Greifswald/Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) und Rheinsberg (Brandenburg), siehe [10], sowie das Zentralinstitut für Kernforschung in Rossendorf (Sachsen) mit dem Rossendorfer Forschungsreaktor sowie dem Rossendorfer Ringzonenreaktor und die Rossendorfer Anordnung für kritische Experimente.

Aus dem KKW Greifswald Lubmin und Rheinsberg sind 69 CASTOR®-Behälter im Zwischenlager Nord (ZLN), davon aus den Kernkraftwerken Greifswald (65) und Rheinsberg (4) gelagert. Am Standort Rossendorf sind 4,5 Tonnen radioaktiven Abfalls, vor allem natürliches Uran, aber auch abgereichertes Uran, Thorium und Plutonium verblieben, siehe [11]. Bezogen auf die Gesamtmenge der zu entsorgenden HGW entsprechen die 4,5 Tonnen 0,043%. Bezogen auf die Gesamtmenge der Endlagerbehälter entsprechen die 69 CASTOR®-Behälter aus dem ZLN 3,6% der prognostizierten 1900 Castoren, siehe [3].

Rechnet man die schwach und mittel radioaktiven Abfälle mit ein, hat es bei diesen radioaktiven Abfällen einen Ausgleich gegeben. Schwach und mittel radioaktive Abfälle aus den westdeutschen Bundesländern sind im ERA Morsleben eingelagert worden, siehe [1,2], schwach und mittel radioaktive Abfälle aus dem KKW Greifswald/Lubmin werden im Endlager Schachtanlage Konrad in Salzgitter aufgenommen werden, wenn das Endlager fertiggestellt ist. Der überwiegende Teil solcher Art von Abfällen wird aber von 17 rückzubauenden KKW-Standorten in Westdeutschland kommen.

Der im Bild 1 ausgewiesene Flächenanteil für Teilgebiete in Ostdeutschland gemessen an die endzulagernde Menge HGW zeigt ein völlig indiskutables Anteil von ausgewiesenen Teilgebieten für die ostdeutschen Bundesländer. Zumal für die Auswahl von Teilgebieten in Ostdeutschland andere Kriterien angelegt wurden als in Westdeutschland. Außerdem sind die Gewerbesteuern aus dem Betrieb der KKW`s in den westdeutschen Bundesländer komplett an den KKW-Standorten verblieben. Hinzukommt, dass die Wertschöpfung aus dem Suchprozess komplett in den westdeutschen Bundesländern verbleibt, die ostdeutschen Länder sind daran nicht beteiligt. Weiterhin von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch die Aktionärsstruktur der Energieversorgungsunternehmen (EVUs), beispielsweise von RWE power AG und EnBW Energie Baden-Württemberg AG.

Wenn auch hier gelten soll, dass die Abfälle in der Nähe des Entstehungsortes verbracht werden sollten, würde Ostdeutschland bei der Endlagersuche in wesentlichen Teilen ausgenommen werden müssen, zumindest ist die überproportionale Ausweisung von Teilgebieten in den ostdeutschen Bundesländern nicht mit den zu entsorgenden HGW zu rechtfertigen. Dies ist auch eine Frage der Gerechtigkeit.

Schaut man sich weiterhin die Karte genauer an, dann ist das Ruhrgebiet vollständig herausgelassen worden bei der Standortsuche. Als Begründung wurde angegeben, dass das Ruhrgebiet aufgrund des Steinkohlenbergbaus vollständig durchörtert sei, große Senkungsgebiete auftreten und die Nähe des Rheins. Aber was ist mit dem Erzgebirge und großen Teilen Thüringens? Das Erzgebirge ist vom Altbergbau durchzogen, über Jahrhunderte hinweg. Dazu der Steinkohlenbergbau in Zwickau und Oelsnitz/Erzgeb. Im Granitkörper gibt es nach wie vor höffige Gebiete für die Rohstoffgewinnung. Wolfram, Lithium als strategische Rohstoffe stehen kurz vor dem Abbau. Dies sind große, weltweit bedeutende Lagerstätten. Die Wertschöpfung wird vollständig in der Region verbleiben. Weitere Lagerstätten werden folgen. Im Bundesberggesetz (BBergG) heißt es: § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es: (1) zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern«, [12].

Die dem BASE vom Gesetzgeber zugewiesene Aufsicht, gliedert sich in Bergaufsicht, Aufsicht bei der Endlagersuche. Dies schreibt auch vor, seine Entscheidungen auf der Grundlage des BBergG zu treffen. Im Zweck des BBergG ist der Schutz von Lagerstätten verankert. Das Erzgebirge sollte auch aus diesem Grunde als Standort für ein Endlager für HGW entfallen, siehe auch [1,2].

Im Erzgebirge und Thüringen wurden auch 231.000 t yellow cake gewonnen und vollständig in die Sowjetunion verbracht. Damit liegt Deutschland noch heute mit weitem Abstand auf Platz 5 kumulativen Uranproduktion weltweit, siehe Bild 3, [9].

Die Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus in Sachsen und Thüringen wurden bereits mit fast 7 Milliarden Euro, vollständig aus Steuermitteln, saniert. Schätzungsweise 3 Milliarden Euro werden noch folgen. Die Strahlenexposition an den Abbau-, Aufbereitungsstandorten und Standorten der Verbringung der »mine and milling tailings« konnte so unter das vereinbarte Maß von 15 µSv/h gedrückt werden, siehe [1,2] Kapitel 5. Das kann man unmöglich übersehen haben. Das BfS, unter dem damaligen Präsidenten, hat die Wismut Uranbergarbeiter- Kohortenstudie (mit 59.000 männlichen Bergarbeitern) anfertigen lassen. Die weltweitgrößte Studie dieser Art, auf der Grundlage der in der DDR (SDAG Wismut) akribisch erfassten Daten. Das Mortalitäts-Follow-up ist publiziert, siehe [8] und [1,2]. Der damalige Präsident des BfS ist heute Präsident des BASE!

Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich das Glück der Deutschen Wiedervereinigung sehr schätze und froh bin in diesem wunderbaren freien, demokratischen und der sozialen Marktwirtschaft verpflichteten Deutschland leben zu dürfen. Gerade deshalb ist es notwendig, hier den Finger unübersehbar zu heben. Es muss gerecht zugehen, wenn die Menschen zusammen bleiben sollen.

Bild 2:Kumulative Urangewinnung (bergmännisch) weltweit zwischen 1945 -2019, nach Ländern (in Tonnen), Quelle [9]

Wissenschaftliche Einwendungen gegen vorgelegten Teilgebiete bzw. gegen das Standortsuchverfahren

Ein Endlager für HGW wird als Multi-Barrierensystem ausgebildet. In [1], Kapitel 8 ist dazu ausgeführt: »Das Endlager als Geotechnisches Umweltbauwerk wird als Mehrbarrierensystem errichtet. Es besteht aus den geologischen, den technischen sowie den geotechnischen Barrieren, die insgesamt den einschlusswirksamen (Gebirgs-)Bereich bilden und die in ihrem Zusammenwirken die Isolation der Abfälle für den Isolationszeitraum darin sicherstellen sollen. Ein solches Mehrbarrierensystem besteht aus verschiedenen Systemkomponenten, die jeweils ihren spezifischen Anteil an der Isolation der Abfälle haben. Kein Element des Mehrbarrierensystems ist absolut und für immer undurchlässig. Es kommt also darauf an, die Barrieren so zusammenzustellen, wenn erforderlich, dass insgesamt ein Isolationsvermögen des einschlusswirksamen (Gebirgs-)Bereichs (ewG) für eine möglichst lange Zeit erreicht wird. Für hochradioaktive Abfälle (HAW) müssen die Barrieren nach derzeitigen Vorgaben in Deutschland in der Lage sein, einen Isolationszeitraum in der Größenordnung von einer Million Jahren zu gewährleisten.«

Das als Mehrbarrierensystem ausgebildete Endlager für HGW, als geotechnisches Umweltbauwerk, hat zwei Hauptfunktion zu erfüllen, Abschirmung und Isolation.

Die Castor-Behälter, technische Barriere, haben zunächst die Aufgabe der Abschirmung radioaktiver Strahlung während des Transports, der Zwischenlagerung und der Einlagerungsphase (Betriebsphase) des Endlagers. Der Name Castor ist die Abkürzung für den englischen Begriff »Cask for Storage and Transport of Radioactive Materials«. Zugelassen werden Castoren für die Zwischenlagerung für eine maximal zugelassene Oberflächenortsdosisleistung von 0,35 mSv/h, wobei davon maximal 0,25 mSv/h durch Neutronenstrahlung verursacht werden dürfen. D.h., ein einstündiger Aufenthalt unmittelbar neben dem Behälter führt zu einer Dosis von ca. 0,35 mSv, was rund einem Siebtel der normalen jährlichen Strahlenexposition der Bevölkerung von 2,5 mSv entspricht. Gleichzeitig können diese Behälter eine hohe Temperatur ertragen. Sie sind ausgelegt für eine maximale Innentemperatur von ca. 400°C, da die Brennstäbe noch mit einer hohen Temperatur aus dem Abklingbecken kommen. Weiterhin besitzen die Castoren Kühlrippen für die Abluft, die an der Oberfläche maximal 55°C betragen darf. Für die Endlagerung werden die HGW in Endlagerbehälter umgepackt, die ebenfalls eine Abschirmung besitzen müssen, allerdings sind die HGW zwischenzeitlich wesentlich abgekühlt, erzeugen allerdings nach wie vor eine Zerfallswärme, nur ist diese wesentlich geringer geworden.

Endlagerbehälter müssen neben der Abschirmung eine zweite wesentliche Aufgabe erfüllen, die sich auf das Mehrbarrierensystem insgesamt bezieht. Es ist die Isolation oder das Rückhaltevermögen von Radionukliden des eingelagerten radioaktiven Inventars gegenüber Freisetzung aus der Abfallmatrix und dem Behälter als solchen. Im Isolationsvermögen (Rückhaltevermögen) des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs liefern die Endlagerbehälter, als technische Barriere, neben den geotechnischen Eigenschaften des Wirtsgesteins den Hauptanteil. So ist der Nachweis der dauerhaften Funktionalität des Multibarrierenkonzeptes ein wesentlicher Teil des Langzeitsicherheitsnachweises für einen Nachweiszeitraum von 1 Million Jahren eines Endlagers in tiefen geologischen Schichten. Der Nachweiszeitraum von 1 Million Jahren ist im § 1(2) so festgelegt. Neuere Erkenntnisse führen zu einem wesentlich kürzeren oder eine zeitliche Abstufung im Nachweisverfahren. So ist der Nachweiszeitraum im Langzeitsicherheitsnachweis des finnischen Endlagers Olkiluoto auf mindestens 100.000 Jahre festgelegt, also 1/10 der Zeit für ein deutsches Endlager für HGW. Die IAEA und Euratom, siehe [16], haben dem Langzeitsicherheitsnachweis für das finnische Endlagers Olkiluoto zugestimmt. Dabei wird sich das Inventar zum Zeitpunkt der Stilllegung von Olkiluoto nicht von einem deutschen Endlager für HGW unterscheiden, siehe Kapitel 7 [1,2]. Die totale Radioaktivität wird bei ca. x·1019 Bq liegen. Die Langzeitsicherheit eines Endlagers für HGW hängt also nicht vom gesetzlich definierten Nachweiszeitraum ab auch, weil eine zu ermittelnde Versagenswahrscheinlichkeit nicht exakt vorherbestimmt werden kann.

Die Funktion der Abschirmung radioaktiver Strahlung, insbesondere der Castoren, muss bis zum Ende der Betriebsphase des Endlagers wirksam bleiben und dient insbesondere der Sicherheit des Betriebspersonals. Nach Verschluss des Endlagers spielt diese keine Rolle mehr, insbesondere bei geologischen Tiefenlagern, weil die vorgeschriebenen mehr als 100m Überdeckung eine unendlich große Abschirmung besitzen. Abgesehen natürlich für den Notfall einer Bergung von Endlagercontainern.

Das Isolationsvermögen wird durch das Mehrbarrierensystem insgesamt und die Abstimmung der verschiedenen Systemkomponenten aufeinander gebildet. Die verschiedenen Systemkomponenten haben jeweils ihren spezifischen Anteil an der Isolation der HGW. Kein Element des Mehrbarrierensystems ist absolut und für immer undurchlässig. Es kommt also darauf an, die Barrieren so zusammenzustellen, dass insgesamt ein Isolationsvermögen des ewG für eine möglichst lange Zeit garantiert wird.

Bei der Entwicklung von Endlagerbehältern, als technische Barriere, steht Deutschland ganz am Anfang, möglicherweise wird man auf Entwicklungen in anderen Ländern zurückgreifen. Bisher hat man sich auf Steinsalz konzentriert, für Kristallingestein und Tongestein liegen keine bis wenig Erfahrungen vor. In Schweden und in Finnland werden mit Bentonitpuffern versehene doppelmantel Kupferbehälter im Granit aufgefahrenen Endlager verwendet. Dabei handelt es sich um hochreine Kupferbehälter mit wabenartigem Sphärogusseisen-Einsatz, der die Brennstäbe fixiert.

Die Temperatur an der Oberfläche dieser Behälter soll im Endlager 100°C nicht überschreiten, siehe [15] SKB (2000), um die geotechnische Barriere aus Bentonit nicht zu beeinträchtigen. Ein Bezug zur Gesteinstemperatur wird darin nicht hergestellt. Die sich im Übrigen auch durch die Konfiguration der Einlagerung beeinflussen lässt. Das Isolationsvermögen dieser doppelmantel Kupferbehälter wird mit bis zu 100.000 Jahren angegeben. Als Analagon wurden die in der Ostsee gefundenen antiken Kupferbehälter präsentiert, die keinerlei Korrosion aufwiesen. Allerdings ist auch der Nachweis dafür erbracht worden. Die hochreinen Kupferbehälter sollen sich durch Korrosion nicht schneller als um 0,5 Nanometer pro Jahr zersetzen. Damit wäre ein Einschluss für 100 000 Jahre gewährt.

Im finnischen Endlager Olkiluoto, das im Granit aufgefahren wurde, werden die als gasdicht und korrosionsbeständig ausgewiesenen doppelmantel Kupferbehälter in 400 bis 450 Metern unter Geländeoberkante in einem ausgeklügelten System aus Einlagerungskammern abgelegt. Es wird erwartet, dass Endlagerbehälter entwickelt werden können, die ein Isolationsvermögen weit mehr als 100.000 Jahre aufweisen. Dabei versteht man unter Isolationsvermögen von Endlagerbehältern die Zeit, nachdem die ersten Radionuklide den Endlagerbehälter verlassen. Dies kann im Regelfall nur durch Zutritt von wässrigen Lösungen passieren. Für den jeweiligen Behältertyp wird eine Versagenswahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Wässrige Lösungen ist das wesentliche Transportmittel für Radionuklide, letztendlich bis in die Biosphäre. Lösungszutritte zu den Endlagerbehältern sollten verhindern werden. Dafür verwenden Finnland und Schweden Bentonitpuffer und eine ausgeklügelte Gestaltung der Einlagerungskammern, die eine Vereinigung verschiedener Radionuklidströme sehr erschwert.

Die 3 Wirtsgesteinsarten besitzen ganz unterschiedliche Eigenschaften. In [4] sind in der Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) das Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich und in der Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4) das Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten etc. vorgeschrieben. Wie bereits beschrieben, kommt es dabei insbesondere auf die Abstimmung der Isolationsvermögen der verschiedenen Barrieren an. Für jedes Wirtsgestein wird ein darauf abgestimmter Endlagerbehältertyp entwickelt werden müssen, so dass die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Kriterien letztendlich wenig aussagekräftig sind.

Schließlich werden die Endlagerbehälter bei Verlust der Isolation auch nicht massenhaft Radionuklide verlassen. Der größte Teil wird in der Abfallmatrix gebunden bleiben, da diese immobilisierend wirkt. Außerdem ist es möglich, Immobilisate in die Endlagerbehälter einzufügen.

Für die Beschreibung des möglichen Austritts von Radionukliden aus dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich in die Biosphäre kommen nur Radionuklide in Frage, die zum Zeitpunkt der Einlagerung in radiologisch bedeutsamen Mengen vorliegen und eine ausreichend hohe Halbwertszeit haben, um aus dem Endlager transportiert werden zu können (z. B. Tc-99, Halbwertszeit 210.000 Jahre; Ni-59, Halbwertszeit 75.000 Jahre) und Radionuklide, die zwar zum Zeitpunkt der Endlagerung gar nicht oder in geringen Mengen vorhanden sind, die aber durch den Zerfall von Mutternukliden (U-234; U-238 und Np-237) gebildet werden (z. B. Aktiniden am Ende einer Zerfallsreihe wie Ra-226) und dadurch radiologisch bedeutsam werden, siehe [18].

Wenn diese Radionuklide die Endlagerbehälter verlassen haben – Freisetzung aus der Abfallmatrix – müssen sie den einschlusswirksamen Gebirgsbereich insgesamt verlassen und über vorhandene Fluidwegsamkeiten in die Biosphäre gelangen, siehe Bild 3. Dies soll durch ein Mehrbarrierensystem verhindert werden und ist Gegenstand des Langzeitsicherheitsnachweises, siehe [17]. Belastbare Untersuchungen zum Isolationsverhalten der Endlagerbehälter nach Verschluss des Endlagerbauwerkes gibt es derzeit nicht. Es ist wahrscheinlich, dass nur zwischen 0 und weniger als 5% der relevanten Radionuklide die Endlagerbehälter verlassen können, von Behälter zu Behälter unterschiedlich. Auf dem Weg der Radionuklide in wässrigen Lösungen in die Biosphäre findet eine »Verdünnung« statt. Es werden Variantenrechnungen durchgeführt, die unterschiedliche Transportwege betrachten. Zur Ermittlung von Strahlenexpositionen in der Biosphäre werden Berechnungen zu verschiedenen Expositionspfaden durchgeführt, wobei nicht alle möglichen Expositionspfade berücksichtigt werden können. Die notwendigen Annahmen zur Berechnung der Exposition werden zur Zeit insbesondere der Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), [19] entnommen. Dabei darf die Strahlenbelastung für Einzelpersonen den Wert von 0,3 Millisievert pro Jahr nicht überschreiten (§ 99 (1) Strahlenschutzverordnung).

Die Ermittlung einer Versagenswahrscheinlichkeit eines Endlagers sollte mit den Versagenswahrscheinlichkeiten der einzelnen Systemkomponenten des Mehrbarrierensystems vorgenommen werden. Welchen Einfluss die Teilversagenswahrscheinlichkeiten der einzelnen Systemkomponenten auf die Versagenswahrscheinlichkeit des Endlagerbauwerkes haben, sollte im Langzeitsicherheitsnachweis ausgewiesen werden, allerdings hat man darauf bisher verzichtet.

Bild 3: Ausbreitung von Radionukliden aus einem Endlager in die Biosphäre, Quelle: [2]

Zum wissenschaftlichen Verfahren liegt das Sondervotum 10.2 in [3] von Dr. h.c. Bernhard Fischer (E.ON Kraftwerke GmbH ) und Prof. Dr. Gerd Jäger (RWE AG) vor. Darin wird ausgeführt: »Allerdings zeigte sich insbesondere in dem finalen Entscheidungsprozess auch, dass bei einigen festzulegenden Punkten offenkundig nicht nur wissenschaftliche Aspekte eine Rolle spielten.« Im Sondervotum 10.3 führte Prof. Dr. Kudla (entsandt von ?) aus: »Auch von keinem einzigen der acht Wissenschaftler in der Endlager-Kommission wurde eine einheitliche Grenztemperatur von 100°C für alle drei Wirtsgesteine gefordert. Die Lösung der strittigen Frage »Temperaturverträglichkeit« erfolgte also »politisch« im Zuge der Lösung zum Gesamtpaket der strittigen Fragen Temperaturverträglichkeit, Deckgebirge und Rechtsschutz.«

Es bestanden ganz offensichtliche Zweifel daran das die Standortsuche nach rein wissenschaftlichen Kriterien erfolgen wird und ein weitgehend transparentes, offenes und bürgernahes Verfahren gewährleistet werden kann.

Nun aus den obigen Darlegungen kann man feststellen, dass über den langen Zeitraum der Standortsuche, der Standortfixierung und der Errichtung des Endlagers für HGW der wissenschaftliche Fortschritt auch weitere Erkenntnisse und Entwicklungen bringen wird. Diese müssen Einfluss auf das zu errichtende Endlagerbauwerk und seiner Systemkomponenten haben. Das Standortsuchverfahren auf das Jahr 2016 einzufrieren, ist unwissenschaftlich. Es ist jetzt schon zu erkennen, dass neben den im StandAG genannten Wirtsgesteinen Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein noch andere Wirtsgesteine in Betracht kommen. So haben 2002 US Präsident und der Kongress beschlossen, dass die USA ein ziviles Endlager für HGW in Yucca Mountain/Nevada im Schmelz-Tuffstein-Ingeberit, siehe [1,2], errichten wollen. Die Formation des Schmelz-Tuffstein in Yucca Mountain ist extrem trocken, Lösungszutritte in den ewG sind unter den formulierten Bedingungen unter den herrschenden Bedingungen praktisch unmöglich. Dazu ist im Bauantrag für Yucca Mountain ein ausgeklügeltes Behälter- und Transportsystem integriert. Wenn Lösungszutritte in den einschlusswirksamen (Gebirgs-)Bereich weitestgehend ausgeschlossen werden können, kommen auch andere Wirtsgesteine in Betracht.

Im Sondervotum 10.2 in [3] wurde völlig zurecht bemängelt, dass ein neues Abwägungskriterium Deckgebirge zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs am Ende der Verhandlungen der Endlagerkommission in den Abschlussbericht, [3] eingefügt wurde, obwohl dies aus sicherheitstechnischer Sicht entbehrlich ist. Und es wurde eine Grenztemperatur für die Endlagerung festgelegt, obwohl die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass dieses Kriterium bei der Standortauswahl keine Differenzierung der infrage kommenden Standorte verschiedener Wirtsgesteine ermöglicht.

Wenn das Deckgebirge aus sicherheitstechnischer Sicht entbehrlich ist und dem stimme ich zu, dann sind auch oberflächennahe Endlager für HGW möglich. Mit einer oberflächennahe Endlagerung wären die Probleme der Rückholung und Bergung der Endlagerbehälter gelöst, siehe § 1(4) StandAG. Bei einem oberflächennahen Endlager ließe sich ein Langzeit-Umweltmonitoring gestalten, mit dem man sichere Informationen aus dem einschlusswirksamen Bereich, den Endlagerbehältern etc. auch in der Nachverschlussphase erhalten könnte und durch die Umweltüberwachung des Endlagerumfeldes wäre man in der Lage, ohne Zeitverzögerung eingreifen zu können, wenn die Situation es erfordert. Der Zutritt von Lösungen ist vollständig ausgeschlossen. In den USA wird dieser Überlegung derzeit weiterverfolgt. Der Prozess ist offen. Vielleicht hilft dabei der Hinweis, dass unsere Erde nicht als Endlager erschaffen wurde und alle Standorte mit erheblichen, von Natur vorgesehene Mängel, ausgestattet sind.

In diesem Zusammenhang wird auch immer die Einrichtung von Übergangslagern in Kavernen oder Bunkern diskutiert, von wo aus die Endlagerbehälter in das eigentliche Endlager gelangen und die vollständig instrumentiert werden können, also als Untertagelabor ausgestattet werden, um das Inventar und die Behälter sowie deren Einwirkungen auf die Umgebung über einen längeren Zeitraum wissenschaftlich zu begleiten und entsprechende Kenntnisse zu gewinnen. Für Deutschland würden sich 3 bis 5 Übergangslager anbieten.

Auch die Entwicklung der Endlagerbehälter wird über diesen langen Zeitraum weitere Fortschritte machen. Es werden Endlagerbehälter und Werkstoffe entwickelt werden, die ein extrem langes Isolationsvermögen garantieren.

Zusammengefasst, folgt man rein wissenschaftlichen Kriterien kommen ganz andere Endlagerlösungen in Betracht als heute bekannt bzw. favorisiert werden, mit geringeren Versagenswahrscheinlichkeiten. Es ist schon heute klar, dass die heutige Generation die 1. Generation von Endlagern errichten wird. Es werden weitere Endlagergenerationen folgen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Kernenergie aus dem Energiemix weltweit verschwindet. Nachfolgende Generationen werden von der heutigen Generationen viel know how übermittelt bekommen, von der Übertragung von Lasten auf nachfolgende Generationen kann keine Rede sein.

Deutschland wird 2022 aus der Kernenergie ausgestiegen sein. Ob spätere Generationen nicht doch wieder zur Kernenergie zurückkehren, kann niemand ausschließen. Ob der Atomwaffensperrvertrag noch in 500 Jahren gültig ist, kann niemand voraussagen. Vielleicht wird dadurch der Weg frei für mehr Internationalität in der Endlagerung? Möglicherweise werden Verfahren entwickelt, die die radioaktiven Abfälle gut und sicher verwerten können bzw. die die langlebigen radioaktiven Kerne in kurzlebige umwandeln, mit geringer Zerfallswärme und mit denen der benötigte Endlagerraum weiter verkleinert und der Beobachtungszeitraum wesentlich verkürzt werden kann!? Bereits mit dem heute angewandte Verfahren der Abtrennung (Partitionierung) langlebiger Radionuklide (vor allem der Aktiniden) und deren anschließender Transmutation in überwiegend kurzlebigere Radionuklide ließe sich im Prinzip von Anfang an das Aktivitätsinventar in einem Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle wesentlich reduzieren. Eine Anwendung von P&T käme aber allenfalls für die bereits vorhandenen bzw. zukünftig noch entstehenden ausgedienten Brennelementen deutscher Leichtwasserreaktoren sowie die ausgedienten Brennelemente aus Versuchs- und Prototyp-Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren und damit nur für einen Teil der zukünftig in Deutschland endzulagernden radioaktiven Abfälle in Frage. Die bereits vorhandenen Abfälle aus der Wiederaufarbeitung (verglaste hochradioaktive Abfälle sowie kompaktierte Strukturteile) würden unverändert in das Endlager gelangen und ihr Aktivitätsinventar kann nicht durch P&T beeinflusst werden. Bei Anwendung von P&T bleibt zudem ein Rest von HGW zurück, deren Radiotoxizität erheblich ist, siehe [1,2]. Es kommt deshalb unter den derzeitigen Bedingungen in Deutschland nicht in Frage.

Aber allein diese wenigen Punkten lassen erkennen, was in Zukunft zu erwarten ist und diskutiert wird. Deutschland darf sich diesen Entwicklungen nicht verschließen!

Ist mit dem im StandAG beschriebenen Verfahren ein weitgehend transparentes, offenes und bürgernahes Verfahren gewährleistet?

Wie bereits in den vorstehenden Abschnitten ausgeführt, ist man von dem Anspruch, die Standortsuche für ein Endlager für Wärme erzeugende radioaktive Abfälle in Deutschland mit einem weitgehend transparenten, offenen und bürgernahen Verfahren zu gewährleisten noch ein ganzes Stück entfernt. Nach Vorlage des Zwischenberichtes Teilgebiete gemäß § 13 StandAG durch die BGE mbH und Übergabe an die BASE ist ein guter Zeitpunkt gekommen hier nachzusteuern.

Die Finanzierung der Endlagerung aller radioaktiven Abfälle sowie die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb und Rückbau von Kernkraftwerken erfolgt aus den Mitteln der bundeseigenen Stiftung »Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung«, siehe [21]. Die finanzielle Ausstattung der Stiftung in Höhe von 24,1 Milliarden Euro ist Anfang Juli 2017 von den Betreibern der Kernkraftwerke aufgebracht worden. Sie setzt sich aus den vormaligen für die Zwischen- und Endlagerung der radioaktiven Abfälle aus dem Bereich der Betreiber von Kernkraftwerken gebildeten Rückstellungen sowie einem Risikozuschlag zusammen. Außerdem wird eine Einlagerungsgebühr erhoben. Von diesen Mitteln und der damit verbundenen Wertschöpfung sind die ostdeutschen Länder komplett abgekoppelt. Im Gegenzug wurde im Zwischenbericht der BGE mbH vom 28.09.2020, [7], ca. 65% der Fläche der ostdeutschen Länder als Endlagerstandort-geeignet ausgewiesen. Ohne polemisch zu werden, erinnert dies doch sehr stark an die Treuhand im Transformationsprozess der ostdeutschen Wirtschaft.

Wenn das Ruhrgebiet vollständig aus der Betrachtung durch die BGE mbH herausgenommen wurde, fragt man sich, warum nicht auch das Erzgebirge? – wegen des Altbergbaus, der Urangewinnung durch die SDAG Wismut und als höffiges Gebiet strategischer Rohstoffe wie Lithium und Wolfram!

Das Verfahren ist auch nicht bürgernah. Auf die Auswahl der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums (NGB) haben letztendlich die politischen Parteien den Zugriff. Und nach allen bisherigen Erkenntnis spielt hier der Proporz die dominierende Rolle. Außerdem sind die Fragestellungen so speziell, dass die überwiegende Mehrzahl der Bürger nicht ohne fachlichen Beistand die vorgelegten Berichte durchschauen kann. Zwar werden die anerkannten Umweltverbände wie BUND, DBU – Deutsche Bundesstiftung Umwelt etc. Gutachten zu einzelnen fachlichen Fragestellungen anfertigen lassen, aber bürgernah im eigentlichen Sinne ist dies nicht.

Warum hier nicht die Erfahrungen anderer Länder genutzt werden, insbesondere aus Schweden und Finnland, in dem zunächst ein Interesse bei den regionalen Gebietskörperschaften für die Errichtung eines Endlagers in ihrem Hoheitsgebiet geschaffen wurde, ist nicht verständlich. Dies geschieht durch die Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel über einen längeren Zeitraum im Falle einer Standortentscheidung in ihrem Hoheitsgebiet. Letztendlich übernimmt die aufnehmende Gemeinde eine nationale Aufgabe mit hoher Bedeutung, so dass es selbstverständlich sein sollte, dass die regionalen Gebietskörperschaften dieser Standortentscheidung zustimmen müssen (in Deutschland Kreistag, Gemeinderat etc.) und auch einen Ausgleich erhalten für die Übernahme eines Projektes mit überragender nationaler Bedeutung.

In Finnland wurde im dortigen Standortsuchgesetz die Einbindung der betroffenen Kommunen, der regionalen und überregionalen Verwaltungen und Organisationen festgeschrieben, mit entsprechenden öffentliche Anhörungen. Bei einer Abstimmung über die Standortgemeinde gaben 70 Prozent der finnischen Bevölkerung dem Endlager in der Gemeinde Eurajoki ihre Zustimmung. Auch der Gemeinderat von Eurajoki unterstütze die Entscheidung.

In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder der Begriff der Umkehrbarkeit (Reversibility) von einzelnen Entscheidungs- und Prozessschritten während der Konzeption, Planung, Errichtung und dem Betrieb des Endlagers eingefordert. Eine Umkehrbarkeit erfordert also ein schrittweises Vorgehen während der Planungsphase sowie eine regelmäßige Kontrolle und Beurteilung durchgeführter oder durchzuführender Planungsschritte. Dabei muss die Bereitschaft und die Möglichkeit vorhanden sein, einzelne Planungsschritte wieder rückgängig zu machen. Für den Prozess der Standortsuche in Deutschland ist die Umkehrbarkeit von Prozessschritte von hoher Bedeutung.

Ob die Standortsuchverfahren transparenten, offenen und letztendlich wissenschaftlichen Kriterien folgen wird, ist derzeit äußerst fraglich. Im ersten Teilschritt, bei dem vorgelegten Vorschlag zur Festlegung von Teilgebieten über die Fläche der Bundesrepublik Deutschland war Transparenz und Offenheit weitestgehend ausgeschlossen. Es fällt außerdem auf, dass die alten »Krieger« um den Atomausstieg heute alle wesentlichen Positionen in der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung besetzen. Es ist nur zu hoffen, dass sie nicht in die alten Diadochenkämpfe verfallen. Dass das Erkundungsbergwerk Gorleben aus der weiteren Standortsuche herausgenommen wurde, war selbstverständlich. Gorleben hätte gar nicht erst im StandAG erscheinen dürfen. Die Entfernung Gorlebens aus der Suchmatrix war ein reiner symbolischer Akt, der zur Befriedigung eines kleinen Teils der ehemaligen »Krieger« diente, nach dem die möglichen finanziellen Ansprüche der KKW’s betreibenden Energieversorgungsunternehmen geklärt waren.

Literatur

[1] Michael Lersow: Endlagerung aller Arten von radioaktiven Abfällen und Rückständen – Langzeitstabile, langzeitsichere Verwahrung in Geotechnischen Umweltbauwerken – Sachstand, Diskussion und Ausblick; DOI: 10.1007/978-3-662-57822-3; 1st ed. 2018; X; 448 p; Springer Nature; https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-662-57822-3;

[2] Michael Lersow, Peter Waggitt: Disposal of All Forms of Radioactive Waste and Residues – Long-Term Stable and Safe Storage in Geotechnical Environmental Structures; Springer Nature AG; Switzerland; ISBN 978-3-030-32909-9 & 978-3-030-32910-5 (ebook) , 1st ed. 2020, X, 449 p; https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-030-32910-5

[3] ABSCHLUSSBERICHT der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (gemäß § 3 Standortauswahlgesetz von 2013); Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode, Drucksache 18/9100

[4] Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG); BGBl. I S. 1328, Geltung ab 16.05.2017

[5] https://www.bundestag.de/endlager-archiv/mitglieder/kommission.html

[6] Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016; BGBl. I 2016 S. 1843

[7] Zwischenbericht Teilgebiete gemäß § 13 StandAG; Stand 28.09.2020, BGE mbH; https://www.bge.de/de/endlagersuche/wesentliche-unterlagen/zwischenbericht-teilgebiete/

[8] BfS – Wismut Uranbergarbeiter- Kohortenstudie; 11. May 2009;

[9] Cumulative uranium production worldwide between 1945 and 2019, by country; statista; https://www.statista.com/statistics/1147477/worldwide-cumulative-uranium-production-by-country/

[10] EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH; https://www.ewn-gmbh.de/startseite/

[11] VKTA – Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung Rossendorf e. V. (VKTA); https://www.vkta.de/

[12] Bundesberggesetz (BBergG); vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310)

[13] André Rübel, Ingo Müller-Lyda, Richard Storck: Die Klassifizierung radioaktiver Abfälle hinsichtlich der Endlagerung; GRS – 203/ISBN 3-931995-70-4; Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit(GRS) mbH; Köln Dezember 2004

[14] Wanderwitz: »Atommüll-Endlager in Ostdeutschland denkbar«; Umwelt Panorama, 30. September 2020; http://umwelt-panorama.de/news.php?newsid=668442

[15] Integrated account of method, site selection and programme prior to the site investigation phase. SKB‚ Technical Report,TR-01-03, December 2000

[16] RICHTLINIE 2011/70/EURATOM DES RATES vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

[17] A. Minhans, M. Sailer, G. Schmidt: Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland: Anhang Langzeitsicherheitsnachweis – Langzeitsicherheitsnachweis für Endlager in geologischen Formationen; Gesellschaft für Reaktor- und Anlagensicherheit mbH; Anhang zu GRS -247, ISBN 978-3-939355-22-9, Braunschweig/Darmstadt, September 2008

[18] Fein, E., Müller-Lyda, I., Rübel, A.: Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland – Anhang Langzeitsicherheitsanalyse – Die Methodik zur Durchführung von Langzeitsicherheitsanalysen für geologische Endlager; Anhang zu GRS -247, ISBN 978-3-939355-22-9, Braunschweig/Darmstadt, September 2008

[19] Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) Ausfertigungsdatum: 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036)

[20] Wilhelm Bollingerfehr, Dieter Buhmann, Wolfgang Filbert, Jörg Mönig: Auswirkungen von Partitionierung und Transmutation auf Endlagerkonzepte und Langzeitsicherheit von Endlagern für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle; Beiträge zur Studie von KIT und Universität Stuttgart zu Partitionierung und Transmutation (P&T) von hochradioaktiven Abfällen; GRS – 318 – TEC-18-2013-AB – ISBN 978-3-939355-97-7

[21] Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG) vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676)

[22] Nuclear Energy Agency (NEA): Reversibility and Retrievability (R&R) for the Deep Disposal of High-Level Radioactive Waste and Spent Fuel - Final Report, Paris, 2011

[23] International Atomic Energy Agency (IAEA): Geological Disposal of Radioactive Waste: Technological Implications for Retrievability NW-T-1.19, Wien, 2009

[24] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, Berlin, 2010

 

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